13-09-2012, 10:12
(13-09-2012, 09:58)p schrieb:natürlich!(13-09-2012, 09:41)Ibykus schrieb: Nein! Er hat Anspruch auf eine verbindliche, durch- und umsetzbare Umgangsregelung.
So, und wenn die Mutter den Umgang so gewährt wie er will und er geht vor Gericht, wird das Gericht diese Regelung nochmal beschliessen, weil er Anspruch darauf hat?
Dann wird das Gericht auf Antrag diesem Vergleich beitreten und die Vollstreckungsklausel aus 89 II FamFG aufnehmen.
Wo ist das Problem?