14-09-2012, 08:42
da ja in der diskusion strittig war, ob ein anspruch besteht oder nicht, hier die maßgabe, die deutlich eine obligation ausdrückt:
"(2) Erzielen die Beteiligten
Einvernehmen über den
Umgang oder die
Herausgabe des Kindes, ist
die einvernehmliche
Regelung als Vergleich
aufzunehmen, wenn das
Gericht diese billigt
(gerichtlich gebilligter
Vergleich)..."
"(2) Erzielen die Beteiligten
Einvernehmen über den
Umgang oder die
Herausgabe des Kindes, ist
die einvernehmliche
Regelung als Vergleich
aufzunehmen, wenn das
Gericht diese billigt
(gerichtlich gebilligter
Vergleich)..."