14-09-2012, 16:01
(14-09-2012, 13:09)iglu schrieb: @ skipper156 FamFG ist KEINE Anspruchsgrundlage.
... in dem hier gestellten szenario ist 156 famfg eben die richtige adresse, wie ich meine.
der Anspruch auf gerichtliche Regelung oder darauf , dem ausßergerichtlich geschlossenen Vergleich beizutreten, ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgewährungsanspruch analog Art. 19 IV GG i.V.m. § 1684 BGB (was Dir aber egal sein kann).
iglu schrieb:vollstreckbarkeit kann nur ein gericht herstellendas sehe ich auch so (aber skipper möchte gerne die rechtliche Qualität einer "Elternvereinbarung" besprechen und traut sich nicht, einen eigenen Thread zu eröffenen ...)