17-09-2012, 14:59
Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht. Aber ein Anspruch, dass daraus nicht mehr vollstreckt werden kann. Wie es in der faq heisst: Wenn man den Titel nicht ausgehändigt bekommt, kann "nach §129 und §371 BGB in öffentlich beglaubigter Form ein Verzicht verlangt werden: "Hiermit verzichte ich sowohl materiell-rechtlich als auch vollstreckungsrechtlich auf den Unterhalt/Unterhaltsteil in Höhe von XX EUR pro Monat aus dem Unterhaltstitel (Aktenzeichen, Datum) gegenüber dem Pflichtigen NAME vollständig und unwiderruflich. Unterschrift Gläubigerin, Name Gläubigerin, Adresse Gläubigerin"."