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Aushändigung originaler Urkunden / JA-Unterhaltstitel
#5
Beißt sich das - im Falle von Kindesunterhalt - nicht damit, dass auf UH für die Zukunft nicht "verzichtet" werden kann?
Halte ich in diesem Fall daher für eine fragwürdige Formulierung und würde vorschlagen, wortgetreu nach folgendem zu verfahren (in diesem Sinne besteht übrigens durchaus ein Anspruch auf Herausgabe - sollte daher vielleicht auch in den FAQ geändert werden):

§ 371 BGB
Rückgabe des Schuldscheins

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
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RE: Aushändigung originaler Urkunden / JA-Unterhaltstitel - von Jessy - 17-09-2012, 18:12

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