21-09-2012, 09:10
Im gerichtlichen Mahnverfahren (MB) muss nur der Anspruch und die verlangte Leistung bezeichnet werden.
Ob der Anspruch tatsächlich besteht, interessiert -zunächst- niemanden (§§ 690, 692 ZPO).
Ob der Anspruch tatsächlich besteht, interessiert -zunächst- niemanden (§§ 690, 692 ZPO).