21-09-2012, 09:38
Kann ich so bestätigen. Ich habe das Ding sowohl als Empfänger als auch den Antrag auf Erlass eines MB in den Händen gehalten und dort steht auch, das im Mahnverfahren die Begründung des Anspruchs nicht geprüft wird.
Das ist auch eine immer noch beliebte Betrugsmasche, alte Leute abzuzocken.
Es reicht die Zusendung eines MB mit dem Text
(z. B.) "Bearbeitungsgebühr Zustellung MB". Die armen Senioren halten das für Werbung oder sonstigen unwichtigen Kram und MB und Vollstreckungsbescheid landen dann im Papiermüll.
Unerwartet und plötzlich taucht dann der GV auf und zwackt sich etwas von Omas Rente ab.
Jetzt kann Oma nur noch auf dem Klageweg gegen die Forderung aus dem so entstandenen Titel angehen.
Weil Oma das aber nicht mehr auf die Reihe bekommt, zahlt sie einen moderaten Betrag, damit sie ihre Ruhe hat.
Das ist auch eine immer noch beliebte Betrugsmasche, alte Leute abzuzocken.
Es reicht die Zusendung eines MB mit dem Text
(z. B.) "Bearbeitungsgebühr Zustellung MB". Die armen Senioren halten das für Werbung oder sonstigen unwichtigen Kram und MB und Vollstreckungsbescheid landen dann im Papiermüll.
Unerwartet und plötzlich taucht dann der GV auf und zwackt sich etwas von Omas Rente ab.
Jetzt kann Oma nur noch auf dem Klageweg gegen die Forderung aus dem so entstandenen Titel angehen.
Weil Oma das aber nicht mehr auf die Reihe bekommt, zahlt sie einen moderaten Betrag, damit sie ihre Ruhe hat.
(21-09-2012, 09:10)Ibykus schrieb: Im gerichtlichen Mahnverfahren (MB) muss nur der Anspruch und die verlangte Leistung bezeichnet werden.
Ob der Anspruch tatsächlich besteht, interessiert -zunächst- niemanden (§§ 690, 692 ZPO).