22-09-2012, 17:09
Wieso verweigert man Dir, Deinen Anwalt als Pflichtverteidiger mitzunehmen?
Zu 1:
Vorher als schriftliche Eingabe an das Gericht festhalten, eingeschrieben mit Rückschein. Wenn kein Prozessvertreter von Dir dabei ist, der Richter Dich verschaukelt und sich auf alle verlassen kann, hast Du sonst keine Chance.
In Frankfurt gabs mal einen, der einen Prozess auf Tonband mitgeschnitten hat - nutzte aber nichts, weil der Mitschnitt als Beweismittel nicht zugelassen war - schliesslich wurde er illegal angefertigt. Trotzdem hat er sich im Radio ziemlich darüber gefreut, den Richter als Lügner überführt zu haben - danach habe ich nichts mehr davon gehört ...
Zu 2:
Die Anzeige ist erfolgt, soweit Du schreibst - dann lies mal das hier: Strafanzeige und Strafantrag, über die Unterschiede und die Folgen. Es wird STGB § 77d - Zurücknahme des Antrags erwähnt. Allerdings bedeutet die Rücknahme nicht, dass der Staatsanwalt seine Tätigkeit einstellt - das ist ziemlich willkürlich (siehe Referenz). Hinzu kommt die Formulierung von STGB § 170, die nicht unbedingt einen Antrag voraussetzt.
Sehr vorsichtig muss man an dem Punkt sein, wo sich ein Verdacht der Zeugenbeeinflussung ergibt - das gilt für den Richter und auch für Dich.
Zu 1:
Vorher als schriftliche Eingabe an das Gericht festhalten, eingeschrieben mit Rückschein. Wenn kein Prozessvertreter von Dir dabei ist, der Richter Dich verschaukelt und sich auf alle verlassen kann, hast Du sonst keine Chance.
In Frankfurt gabs mal einen, der einen Prozess auf Tonband mitgeschnitten hat - nutzte aber nichts, weil der Mitschnitt als Beweismittel nicht zugelassen war - schliesslich wurde er illegal angefertigt. Trotzdem hat er sich im Radio ziemlich darüber gefreut, den Richter als Lügner überführt zu haben - danach habe ich nichts mehr davon gehört ...
Zu 2:
Die Anzeige ist erfolgt, soweit Du schreibst - dann lies mal das hier: Strafanzeige und Strafantrag, über die Unterschiede und die Folgen. Es wird STGB § 77d - Zurücknahme des Antrags erwähnt. Allerdings bedeutet die Rücknahme nicht, dass der Staatsanwalt seine Tätigkeit einstellt - das ist ziemlich willkürlich (siehe Referenz). Hinzu kommt die Formulierung von STGB § 170, die nicht unbedingt einen Antrag voraussetzt.
Sehr vorsichtig muss man an dem Punkt sein, wo sich ein Verdacht der Zeugenbeeinflussung ergibt - das gilt für den Richter und auch für Dich.
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