22-09-2012, 18:27
(22-09-2012, 17:42)Nappo schrieb: @petrus : Wegen der Nichtzulassung des Pflichtverteidigers bezieht Er sich aufJa, wie p schon schrieb, sind da die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufgelistet. Ich kenne Deinen beruflichen Hintergrund nicht - aber bei mir würde irgendein Eintrag ins Strafregister bereits mein berufliches aus bedeuten, was einem Berufsverbot gleich käme (§140 Abs.1Pt3). Vielleicht ist das ein Ansatz.
§ 140 Abs. 1 Strafprozessordnung
(22-09-2012, 17:48)Leutnant Dino schrieb:Welche ? Schriftliche Eingaben sind der Standardweg, um den Prozess vorzubereiten. Wenn einem nicht alles egal ist, muss man den Antrag irgendwie am Widerwillen des Richters vorbei in die Akte bekommen.(22-09-2012, 17:09)Petrus schrieb: Vorher als schriftliche Eingabe an das Gericht festhalten, eingeschrieben mit Rückschein.Die Vertreter der Rechtsordnung mit Eingaben usw. zu belästigen führt nur sehr selten zum Erfolg. Da gibt es andere Mittel und Wege.
(22-09-2012, 18:00)Nappo schrieb: Gibt es richterliche Zeugenbeeinflussung die man zu ahnden beantragen könnte?Wenn der Richter das probiert und es publik wird, ist er seinen Job los. Seine Aufgabe ist es nicht Fakten zu manipulieren, sondern Recht anzuwenden, wie ein Schiedsrichter die Fussballregeln auf dem Platz - der kann ja auch nicht mitspielen. Dürfte aber schwierig zu beweisen sein.
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