26-09-2012, 15:23
Grundsätzlich gilt das sowohl für EU als auch für KU. §11b SGB II eben. Aber keine Kommune geht damit aus verständlichen Gründen hausieren.
Es wird vom JC hie und dort darauf verwiesen, das der KU durch den Pflichtigen auf dem Weg der Abänderungsklage verringert werden soll.
Am 20.06.2012 ist eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit
an die Jobcenter ergangen, das Unterhaltsverpflichtete im Leistungsbezug nicht mehr zur Titelabänderung verpflichtet werden dürfen.
Es wird vom JC hie und dort darauf verwiesen, das der KU durch den Pflichtigen auf dem Weg der Abänderungsklage verringert werden soll.
Am 20.06.2012 ist eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit
an die Jobcenter ergangen, das Unterhaltsverpflichtete im Leistungsbezug nicht mehr zur Titelabänderung verpflichtet werden dürfen.