26-09-2012, 23:01
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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...9&nr=56660
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09
Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunter-haltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verläss-lich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurück-treten müssen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880).
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...9&nr=56660
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09
Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunter-haltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verläss-lich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurück-treten müssen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880).