27-09-2012, 15:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-09-2012, 16:01 von PolyTrauma.)
(27-09-2012, 14:18)Skipper schrieb: Folge:In diese Richtung gehen meine Gedanken.
- das Kind erhält zuverlässig seinen KU,
- die Mutter wird umfassend entlastet,
- Du hast mit Kind Anspruch auf angemessenen Wohnraum,
- Du kannst das Kind zuverlässig zu Dir holen,
- dem Kind bietest Du ein fast WM,
- Du kannst es gut versorgen,
- Dir bleibt ein sicherer planbarer finanz. Rahmen
(27-09-2012, 14:18)Skipper schrieb: Was spricht dagegen, nach Schema ...Wie kann ich die Sache, existiert erstmal ein KU Titel, wieder kippen, wenn die KM den KU dankend entgegennimmt, nicht auf dem Kinderkonto lässt, auf eine Dynamisierung hinwirkt, ...?
(27-09-2012, 14:30)p schrieb: ...häufig sehr schwierig durchzusetzen, das Problem der Bedarfsgemeinschaften etc.Inwieweit schwierig? Was ist "das Problem"?
(27-09-2012, 14:56)Skipper schrieb: Die Probleme mit 'Bedarfsgemeinschaften' sind bekannt und können nützlich umgangen werden.Wie funktioniert das?
(27-09-2012, 15:06)Ibykus schrieb: ... diese Annahme trifft ja nicht zu...Was wäre gestalterisch zu unternehmen?
Der BGH spricht von einem "deutlichen Schwergewicht"!
Bei der gegeben Sachlage von 14:16 liegt keine solche Unterhaltsaufteilung (Betreuung/ Barunterhalt) vor, die den Anspruch aus § 1606 III 2 BGB rechtfertigt.
Versprechen kommt von sich versprechen!
(Aussage der Ex lange vor Kind + Ehe. - Oh Mann, war ich blöd!)
(Aussage der Ex lange vor Kind + Ehe. - Oh Mann, war ich blöd!)