27-09-2012, 16:05
es existiert eine außergerichtliche soweit einvernehmliche regelung.
das gericht argumentiert, dass es eine außergerichtliche regelung nicht "bearbeiten" könne.
Es verweist mich vielmehr ans jugendamt, um die regelung schriftlich zu fixieren, was die ex ja verweigert, was der richter wiederum wohl ahnt, weil er mich im falle eines scheiterns beim jugendamt auf den rechtsweg ausdrücklich hinweist.
das gericht argumentiert, dass es eine außergerichtliche regelung nicht "bearbeiten" könne.
Es verweist mich vielmehr ans jugendamt, um die regelung schriftlich zu fixieren, was die ex ja verweigert, was der richter wiederum wohl ahnt, weil er mich im falle eines scheiterns beim jugendamt auf den rechtsweg ausdrücklich hinweist.