27-09-2012, 16:55
Strafgesetzbuch Kapitel 25 § 5b neu:
Kapitel 25
§ 5b
Vorsätzliche Behinderung des Umgangs
Wenn ein Elternteil oder eine andere Person, die das Sorgerecht bekommen hat das Umgangsrecht des Kindes unter 16 Jahren blockiert werden sie zum Schutz der Rechte des Kindes zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten verurteilt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
In den Erklärungen steht, was unter Umgangsblockade zu verstehen ist. Eltern, die ohne Gründe den Umgang des Kindes zu einem Umgangsberechtigten absichtlich verhindern. Auch psychischer Druck auf das Kind zählt dazu. Es gibt ein reichhaltiges Instrumentarium von Zwangsmassnahmen.
Kapitel 25
§ 5b
Vorsätzliche Behinderung des Umgangs
Wenn ein Elternteil oder eine andere Person, die das Sorgerecht bekommen hat das Umgangsrecht des Kindes unter 16 Jahren blockiert werden sie zum Schutz der Rechte des Kindes zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten verurteilt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
In den Erklärungen steht, was unter Umgangsblockade zu verstehen ist. Eltern, die ohne Gründe den Umgang des Kindes zu einem Umgangsberechtigten absichtlich verhindern. Auch psychischer Druck auf das Kind zählt dazu. Es gibt ein reichhaltiges Instrumentarium von Zwangsmassnahmen.