01-10-2012, 08:54
(30-09-2012, 01:02)Rumpel schrieb: Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO werde se wohl einstellen,
dann haste günstigen Dämmstoff.
Können sie das so einfach? Einstellung geht ja nur, wenn noch kein Hauptsacheverfahren eröffnet wurde. Ist es mal eröffnet, geht es nur mit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Ohne Zustimmung des Angeklagten können nur Teilbereiche ein gestellt werden, nicht das ganze Verfahren. (§ 154 und 153 StPO)
Wer zahlt dann die Anwaltskosten?
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.