01-10-2012, 12:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-10-2012, 12:53 von Camper1955.)
(01-10-2012, 10:10)Rumpel schrieb: Ich habe keinen Anwalt
Die Frage galt auch dem TS.
Der Anwalt ist ja offiziell vom Gericht noch gar nicht als Pflichtverteidiger anerkannt worden. So zumindest habe ich den Thread bisher verstanden.
Einstellen kann die Staatsanwaltschaft nur, bevor ein Strafbefehl raus gegangen ist.
Ist bereits ein Strafbefehl raus gegangen oder noch schlimmer, bereits Anklage erhoben, dann kann die Staatsanwaltschaft nicht mehr einstellen.
Beim TS wurde bereits Anklage erhoben. Dadurch kann man nur Teilbereiche einstellen, wenn der Rest für eine Verurteilung reicht.
Wenn nun Einstellung erfolgen sollte, dann muss der Beschluldigte zustimmen. (§ 153 Abs. 2 StPO)
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.