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Unterhalt nach dem Trennungsjahr ?
#6
Das hat meine Rechtsanwältin geschrieben:

Es können Fehler drin sein, welche beim Einscannen nicht richtig erkannt wurden......ich habe diese soweit ausgebessert

Unterhalt Trennung,
zeigen wir an, dass wir den Antragsgegner vertreten und beantragt,
. den Antrag auf einstweilige Anordnung Trennungsunterhalt sowie den Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe vom 5.9.2012 abzuweisen.
Weiterhin beantragen wir,
dem Antragsgegner unter Beiordnung der Unterzeichnerin
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Begründung:
Es besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt.
Dementsprechend ist auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels
Aussicht auf Erfolg abzuweisen.
Richtig ist, dass die Beteiligten seit Mai 2008 miteinander verheiratet sind und seit spätestens
Juni 2011 getrennt voneinander leben.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nun, nach mindestens 15 Monaten Trennung
nicht mehr. Die Antragstellerin macht auch nicht deutlich, und worauf sich ihr
Unterhaltsanspruch stützen soll. Ein solcher besteht schon dem Grunde nach nicht.


Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB besteht nicht mehr, da die
Antragstellerin gemäß § 1361 Abs. 2 BGB darauf verwiesen werden kann, ihren Unterhalt
durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Dies kann sowohl nach ihren persönlichen
Verhältnissen, insbesondere wegen der früher ausgeübten Erwerbstätigkeit, unter
Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Ehegatten erwartet werden.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ein Jahr lang Trennungsunterhalt bezahlt, obgleich
die Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin sogar vorher eingesetzt haben dürfte. Dies war ihr
auch bewusst. Bereits Ende Juni 2011 haben die Beteiligten eine Vereinbarung geschlossen,
in der die Antragstellerin sich verpflichtete, sich tungehend um eine eigene Arbeitsstelle zu
bemühen.
Beweis: Vereinbarung vom 29.6.2011, Anlage Ag 1.
Die Ehe der Beteiligten dauerte bis zur Trennung drei Jahre. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass bereits im Jahr 2008 die Beteiligten im Rahmen der Familienhilfe
Unterstützung erhielten, da die Beziehung von Beginn an von Konflikten geprägt war. Schon
im Mai 2009 äußerte die Antragstellerin den schriftlichen Wunsch, dass der Antragsgegner
die gemeinsame Wohnung verlässt. i
Beweis: Erklärung vom 24.5.2009, Anlage Ag 2.
Die Dauer der Ehe ist daher hier als kurz zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Ehegatten stellten sich immer so dar, dass auf Dauer beide erwerbstätig sein
würden, um den Lebensunterhalt für die Familie sicherzustellen. Die Betreuung der beiden
Kinder der Antragstellerin ist durch zwei 10 h—Plätze in einer Kindertagesstätte gesichert.
Wie die Antragstellerin selbst mitteilt, hat sie im Herbst 2011 das Studium an der Hochschule
für angewandte Wissenschaften in Hamburg aufgenommen. Dies geschah also mehrere
Monate nach der Trennung der Beteiligten, als der Antragstellerin klar sein musste, dass sie
für ihren Unterhalt allein aufzukommen hat.
§ 1361 BGB regelt nicht näher, ob ein getrennt lebender Ehegatte Unterhalt beanspruchen
kann, soweit er durch eine Berufsausbildung an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Nur
ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen kann ein Anspruch auf
Ausbildungsunterhalt auch während des Getrennt lebens in Betracht kommen, wenn es sich
nach den Kriterien des §§ 1573 Abs. 1 i.V.m. § 1574 Abs. 3 BGB begründen lässt oder wenn
ein Ehegatte während der Trennungszeit im Vorgriff auf die Voraussetzungen des § 1575
BGB eine Ausbildung aufnimmt, um eine mit der bisherigen Ausbildung vergleichbare
berufliche Qualifikation zu erreichen, die bessere Aussichten am Arbeitsmarkt bietet oder um
Ehe bedingte Nachteile aufzuholen bzw. zu vermeiden. Entscheidend ist danach regelmäßig,
ob die Aufnahme einer Ausbildung für die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
erforderlich ist oder ob auch eine unqualiflzierte Tätigkeit den ehelichen Lebensverhältnissen
entspricht.

Die Antragstellerin kann problemlos eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, denn sie
verfügt bereits über eine qualifizierte Ausbildung. Nach dem Abitur nahm die Antragstellerin
1995 das Studium der Philosophie, Psychologie und Literaturwissenschaft an der Universität
Augsburg auf. Parallel hierzu war sie als Journalistin tätig, absolvierte in diesem Bereich
verschiedene Praktika und war als freie Mitarbeiterin bei verschiedenen Lokalzeitungen tätig.
Sie entschied sich dann endgültig für diesen Bereich, beendete das Studium 1997 und
absolvierte ihre journalistische Ausbildung durch ein Redaktionsvolontariat bei der
XXX von 1997-1999. Direkt im Anschluss an ihre Ausbildung erhielt die
Antragstellerin eine Stelle als verantwortliche lmpressumsredakteurin bei der Wochenzeitung
XXX. Hier war sie als Verlagsredakteurin mehrere Jahre tätig.
Dass die Antragstellerin mit 36 Jahren ein neues Studium aufgenommen hat, mag eine für sie
sinnvolle und ihrem Wunsch entsprechende Entscheidung sein. Eine auch von dem
Antragsgegner getragene Entscheidung war es nicht. Dieser war zu keinem Zeitpunkt damit
einverstanden, dass die Antragstellerin ein Studium beginnt. Er war vielmehr stets der
Ansicht, dass zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie auch die Antragstellerin eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen sollte.
Die Aufnahme einer weiteren Ausbildung war zur Ausübung einer angemessenen
Erwerbstätigkeit für die Antragstellerin nicht erforderlich. Eine Tätigkeit als Journalistin wäre
nach der Ausbildung und den Fähigkeiten der Antragstellerin, ihrem Lebensalter und nach
den ehelichen Lebensverhältnissen angemessen ist; steht ihr selbstverständlich frei,
jederzeit eine andere berufliche Tätigkeit anzustreben. Dies ist jedoch nicht von dem
Antragsgegner zu finanzieren.
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Ein
substantiierter Vortrag hierzu liegt auch gar nicht vor.
Entscheidend ist daher, ob die Antragstellerin nach der Schutzvorschrift des § 1361 Abs. 2
BGB gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der zeitliche Beginn der
Erwerbsobliegenheit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist hier zu
berücksichtigen, dass die Eheleute eine von Beginn an problematische Ehe geführt haben und
die Trennung nach bereits drei Jahren erfolgte. Als die Antragstellerin das Studium aufnahm,
lag die Trennung bereits mehrere Monate zurück. Die Beteiligten waren bereits im Juni 2011
darüber einig, dass die Antragstellerin sich um eine eigene Arbeitsstelle bemühen würde.
Hätte die Antragstellerin sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht, hätte sie diese rechtzeitig
aufnehmen und ihrem Unterhaltsbedarf damit selbst decken können. Auf das Studium kann
sich die Antragstellerin hierbei nicht berufen.
Das Praktikum wurde im Übrigen von Mai bis Juli 2011 absolviert, es fiel genau in die Zeit
der endgültigen Trennung der Beteiligten, die allerdings auch Monate zuvor stets im Raum
schwebte.
Nach alledem ist eine Ausnahme von dem Grundsatz der Selbstverantwortung nicht gegeben.


Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nicht mehr.
Zu den obigen Ausführungen verweisen wir auf die Entscheidung des BGH vom 29.1 1.2000,
XII ZR 212/98.
Nachdem im Übrigen die Pflicht der Antragstellerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
maßgeblich durch die Notwendigkeit der Kinderbetreuung beeinflusst wird, besteht schon
nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin kein Anspruch auf Trennungsunterhalt, da die
beiden Kinder 10 Stunden am Tag in der Kindertagesstätte betreut sind, so dass ein
Vollzeitstudium und somit auch anstelle dessen eine Vollzeiterwerbstätigkeit möglich ist, Der
Antragsgegner hat von der Antragstellerin auch durch die zunächst erfolgte Zahlung des
Trennungsunterhaltes keinen abrupten Wechsel in die Erwerbstätigkeit verlangt. Die
Antragstellerin hatte genügend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen.
Nach alledem ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt abzuweisen. Worauf die für den Erlass
der einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit gestützt wird, ist nicht vorgetragen.
Wie richtig dargelegt, bezahlt der Antragsgegner seit Juli 2012 keinen Trennungsunterhalt
mehr.
Im Hinblick auf das Schreiben des Gerichts vom 7,9.2012 übersenden wir in der Anlageldie
aktuelle Bescheinigung über das Krankengeld des Antragsgegners als
Anlage Ag J.
Der Antragsgegner wird möglicherweise in naher Zukunft seine Erwerbstätigkeit wieder
aufnehmen können. Durch den Steuerklassenwechsel wird er dann ein geringeres Einkommen
haben als jetzt durch das Krankengeld,
Hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beziehen wir uns auf
die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Antragsgegner
als Antragsteller im Scheidungsverfahren übersandt hat sowie auf die aktuelle Bescheinigung
über das Krankengeld. Wir bitten freundlich um entsprechenden Hinweis, sollte das Gericht
die Übersendung einer neuen Erklärung für notwendig erachten.
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Unterhalt nach dem Trennungsjahr ? - von blue - 01-10-2012, 11:24
RE: Unterhalt nach dem Trennungsjahr ? - von Mr.Cool - 01-10-2012, 14:32

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