02-10-2012, 10:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02-10-2012, 10:56 von Camper1955.)
@Nappo
Hier sehe ich noch ein Problem.
Straf- und Zivilrecht haben unabhängig voneinander Deine Leistungsfähigkeit zu bewerten.
Es kann nun durchaus sein, dass Du zivilrechtlich eine Abänderung des Titels rückwirkend bis 01.01.2009 hinbekommst.
Das Strafgericht muss, ja darf sich aber nicht daran halten.
Wenn das Strafgericht Deine Leistungsfähigkeit trotzdem in besagter Höhe feststellt, dann nutzt Dir auch eine Titelabänderung nichts.
Abgesehen davon gilt bezahlter Unterhalt als verbraucht. Eine Rückforderung ist meinem derzeitigen Kentniss-Stand zufolge praktisch ausgeschlossen.
Auf was will denn Dein (und mein) Anwalt hinaus, wenn er eine Titelabänderung anstrebt? Das habe ich noch nicht so recht verstanden.
Camper
Zitat:Außerdem hat der Anwalt eine Unterhaltsabänderungsklage (ich habe ja Titel) rückwirkend zum 01.01.2009 eingereicht.
Somit will Er im Zuge dessen versuchen, auch das alte Urteil aus 2011 aufgehoben zu sehen.
Hier sehe ich noch ein Problem.
Straf- und Zivilrecht haben unabhängig voneinander Deine Leistungsfähigkeit zu bewerten.
Es kann nun durchaus sein, dass Du zivilrechtlich eine Abänderung des Titels rückwirkend bis 01.01.2009 hinbekommst.
Das Strafgericht muss, ja darf sich aber nicht daran halten.
Wenn das Strafgericht Deine Leistungsfähigkeit trotzdem in besagter Höhe feststellt, dann nutzt Dir auch eine Titelabänderung nichts.
Abgesehen davon gilt bezahlter Unterhalt als verbraucht. Eine Rückforderung ist meinem derzeitigen Kentniss-Stand zufolge praktisch ausgeschlossen.
Auf was will denn Dein (und mein) Anwalt hinaus, wenn er eine Titelabänderung anstrebt? Das habe ich noch nicht so recht verstanden.
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.