04-10-2012, 16:02
Achja: Es gibt einen sehr einfachen Weg, den neuen Wohnort des Kindes herauszufinden (haben wir so gemacht, war kein Problem, trotz hinterlegter Auskunftssperre der KM):
Zum Einwohnermeldeamt des alten Wohnortes des Kindes gehen, Vaterschaftsanerkenntnis oder Geburtsurkunde des Kindes mitnehmen (erneute beglaubtige Abschrift davon gibt es gegen ein paar Euro beim Standesamt/Jugendamt, oder wo man die Anerkenntnis/Sorgeerklärung eben abgegeben hat) und dort die neue Anschrift erfragen. Kostet zwischen 8 und 12 Euro. Und darf seitens des Meldeamtes nicht verweigert werden, es sei denn die KM hat dort eine eventuelle Auskunftssperre mit einem Gerichtsurteil untermauert, das dem Vater jeglichen Kontakt und Information zum Kind untersagt.
@ Ibykus - Ich sehe das mit der Auskunftspflicht anders:
§ 1686
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
"Die persönlichen Verhältnisse" - dazu gehört auch der gewöhnliche Aufenthaltsort.
Zum Einwohnermeldeamt des alten Wohnortes des Kindes gehen, Vaterschaftsanerkenntnis oder Geburtsurkunde des Kindes mitnehmen (erneute beglaubtige Abschrift davon gibt es gegen ein paar Euro beim Standesamt/Jugendamt, oder wo man die Anerkenntnis/Sorgeerklärung eben abgegeben hat) und dort die neue Anschrift erfragen. Kostet zwischen 8 und 12 Euro. Und darf seitens des Meldeamtes nicht verweigert werden, es sei denn die KM hat dort eine eventuelle Auskunftssperre mit einem Gerichtsurteil untermauert, das dem Vater jeglichen Kontakt und Information zum Kind untersagt.
@ Ibykus - Ich sehe das mit der Auskunftspflicht anders:
§ 1686
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
"Die persönlichen Verhältnisse" - dazu gehört auch der gewöhnliche Aufenthaltsort.