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Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland?
#43
(04-10-2012, 16:29)MitGlied schrieb: Zu Variante 3.
Lass deine Verwandtschaft eine eigene Firma im benachbarten Ausland aufmachen, arbeite darin als einzigster Mitarbeiter, verkaufe deine Arbeitskraft stundenweise bis zu 35Std/Woche an deinen Ex-Arbeitgeber. Deine Fahrkosten etc. werden direkt von der Firma erstattet. Dein Einkommen liegt genau an der Pfändungsgrenze. Die Gläubiger können nichtmal die Forderungen an deinen Auftraggeber (Ex-Arbeitgeber) in D pfänden. Der Überschuss bleibt in der Firma, deine Verwandtschaft zieht die raus, versteuert sie und was davon übrig ist, kann z.B. dir "geschenkt" werden. Oder dein Arbeitgeber, der ja deiner Verwandtschaft gehört, lädt dich mal zum Urlaub, Essen, Vergnügen was auch immer ein.
Wenn du in D wohnst, können dir Hausdurchsuchungen und Pfändungsversuche blühen. Wenn du im Ausland wohnst, bleibst du da verschont. Rund um D gibt es fast nur EU-Länder und wenn du dort dein eigenen Lebesnunterhalt bestreitest und brav und artig bleibst, darfst du dort legal wohnen, solange du willst und kannst auch gerne nach D einreisen um dort als Angestellter einer ausländischen Firma für deinen Ex-Arbeitgeber oder sonst jemand zu arbeiten. Wenn du gute Arbeit leistes, wird dein Ex-Arbeitgeber auch kein Problem haben, dich in dieser Form zu beschäftigen.

Hier sollte man abwegen ob sich der zusätzliche Aufwand kalkuliert.
Ich denke erst ab einem Unterhalt über 1500/mtl macht es Sinn, man sollte dann auch an die eventuelle Rente im alter denken.
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RE: Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland? - von markus - 05-10-2012, 00:01

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