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Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland?
#48
Wie vermeidest du strafrechtliche Situationen:
Du darfst nur keine Straftat begehen, die auch in deinem Wohnstaat strafbar ist: §170 gibt es in keinem Land, also gibt es keinen internationalen Haftbefehl, also bleibst du unbehelligt, solange du nicht nach D kommst.
Willst du nach D kommen und willst keine strafrechtlich relevanten Probleme in D haben, dann zahle den Jugendamtssatz. Dann hast du nur Schulden, und Schulden sind nichts strafbares.

Wenn du in D aber Steuern hinterzogen hast, dann kann man dich sehr wohl auch in Spanien verfolgen, weil Steuerhinterziehung auch in Spanien strafbar ist, also kann (muss nicht) es einen entsprechenden Strafbefehl, Auslieferungsbegehren was auch immer geben.
Deswegen vor Auswanderung auch gleich noch die Steuererklärung erledigen und für ausgeglichenen Steuersaldo sorgen.

Und klar, deine Pflichten für ein deutsches Kind, das in D wohnt richten sich nach deutschem Recht, aber deutsches Recht wird eben im Ausland nur dann umgesetzt, wenn es völlig konform mit dem Heimatrecht ist, es entsprechende Abkommen gibt usw.
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RE: Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland? - von MitGlied - 05-10-2012, 15:53

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