15-10-2012, 17:41
@ Ibykus - eine Bedarfsgemeinschaft, bzw. verfestigte Lebensgemeinschaft KANN auch bestehen, wenn man nicht verheiratet ist und nicht zusammenlebt. Das entscheidet das JC durchaus gerne mal nach Einzelfall, auch wenn es selten ist.
Alles andere ist für den TO unrelevant, denn sie haben ja eine intakte Beziehung und das Kind lebt bei ihm, ausserdem ist er ja selbst ALG II Bezieher. Auch fiktives Einkommen sollte bei ihm keinerlei Rolle spielen, da er sich in Elternzeit befindet und ein vermutlich unter dreijähriges Kind bei ihm lebt, womit er prinzipiell ja selbst auch einen Betreuungsunterhalt-Anspruch hätte.
@ Guddy - Wie alt ist denn euer Sohn und wann entbindet deine Freundin?
Alles andere ist für den TO unrelevant, denn sie haben ja eine intakte Beziehung und das Kind lebt bei ihm, ausserdem ist er ja selbst ALG II Bezieher. Auch fiktives Einkommen sollte bei ihm keinerlei Rolle spielen, da er sich in Elternzeit befindet und ein vermutlich unter dreijähriges Kind bei ihm lebt, womit er prinzipiell ja selbst auch einen Betreuungsunterhalt-Anspruch hätte.
@ Guddy - Wie alt ist denn euer Sohn und wann entbindet deine Freundin?