15-10-2012, 19:21
(15-10-2012, 17:41)Jessy schrieb: @ Ibykus - eine Bedarfsgemeinschaft, bzw. verfestigte Lebensgemeinschaft KANN auch bestehen, wenn man nicht verheiratet ist und nicht zusammenlebt. Das entscheidet das JC durchaus gerne mal nach Einzelfall, auch wenn es selten ist.die Begründung würde mich mal interessieren ...!
Zitat:Alles andere ist für den TO unrelevant, denn sie haben ja eine intakte Beziehung und das Kind lebt bei ihm, ausserdem ist er ja selbst ALG II Bezieher.an welcher Stelle stellt das Unterhaltsrecht denn auf "intakte Beziehungen" ab?
(Was glaubst Du, wie viele intakte Beziehungen ich mit mir wohlgesonnen Müttern pflege? )
Zitat:Auch fiktives Einkommen sollte bei ihm keinerlei Rolle spielen, da er sich in Elternzeit befindet und ein vermutlich unter dreijähriges Kind bei ihm lebt, womit er prinzipiell ja selbst auch einen Betreuungsunterhalt-Anspruch hätte.Elternzeit hinsichtlich des noch nicht geborenen Kindes?
Dass ihm als Vater keine Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Einkommen zu erzielen, muss er sehr genau darlegen. Es gilt der Vorrang der Elternbetreuung.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Die im zitierten Urteil angesprochene Billigkeitsentscheidung gilt nicht nur hinsichtlich der Verlängerung des Betreuungsunterhalts.
Auch bei @Guddy ist der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert werden könnte.
Die anspruchstellende Kindsmutter käme mglw. in Betracht!