15-10-2012, 19:59
(15-10-2012, 19:21)Ibykus schrieb:(15-10-2012, 17:41)Jessy schrieb: @ Ibykus - eine Bedarfsgemeinschaft, bzw. verfestigte Lebensgemeinschaft KANN auch bestehen, wenn man nicht verheiratet ist und nicht zusammenlebt. Das entscheidet das JC durchaus gerne mal nach Einzelfall, auch wenn es selten ist.die Begründung würde mich mal interessieren ...!
http://blog.beck.de/2010/06/21/verfestig...me-wohnung
http://www.haslerkinold.de/index.php/fam...hnung.html
http://www.scheidungsanwalt-freiburg.de/...einschaft/
Zitat:Auch fiktives Einkommen sollte bei ihm keinerlei Rolle spielen, da er sich in Elternzeit befindet und ein vermutlich unter dreijähriges Kind bei ihm lebt, womit er prinzipiell ja selbst auch einen Betreuungsunterhalt-Anspruch hätte.Elternzeit hinsichtlich des noch nicht geborenen Kindes?
Dass ihm als Vater keine Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Einkommen zu erzielen, muss er sehr genau darlegen. Es gilt der Vorrang der Elternbetreuung.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Die im zitierten Urteil angesprochene Billigkeitsentscheidung gilt nicht nur hinsichtlich der Verlängerung des Betreuungsunterhalts.
Auch bei @Guddy ist der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert werden könnte.
Die anspruchstellende Kindsmutter käme mglw. in Betracht!
[/quote]
Sorry @ Ibykus, aber ich weiß nicht, worauf du hinauswillst.
Es geht vorliegend doch gar nicht darum, dass die KM Geld vom TO will, sondern dass das JC prüfen möchte, ob wegen des gemeinsamen, zweijährigen Kindes, das schon da ist und beim TO lebt, die KM Unterhalt abdrücken kann.
@ Guddy - Ehrlich gesagt sehe ich nicht, wo euer Problem beim Zusammenwohnen besteht. Wenn sie ab Dezember ohnehin keine Arbeit mehr hat, wovon sollte sie also "für dich" bezahlen müssen? Insofern wäre der November oder Dezember doch der ideale Zeitpunkt, um eine gemeinsame Wohnung zu gründen.
Zieht zusammen, sie macht die Schule fertig, dann geht einer von euch arbeiten und einer kümmert sich um die Kinder, oder macht es abwechselnd oder hälftig, und bis dahin bezieht ihr beide ALG II für euch und die Kids.