16-10-2012, 15:34
(15-10-2012, 19:59)Jessy schrieb: @ Ibykus - eine Bedarfsgemeinschaft, bzw. verfestigte Lebensgemeinschaft KANN auch bestehen, wenn man nicht verheiratet ist und nicht zusammenlebt. Das entscheidet das JC durchaus gerne mal nach Einzelfall, auch wenn es selten ist.In den zitierten Entscheidungen hatte das AG Zweibrücken und das OLG Klrh entschieden ...!
Und diese Gerichte hatten entschieden, dass trotz der räumlichen Distanz die "bestehende" Gemeinschaft nicht deswegen aufgehoben wäre. Denn offensichtlich wollte man sich nicht trennen, sondern andere "bescheissen" !
Möglicherweise ist dir der Grundsatz aus § 242 BGB (Treu und Glauben) bekannt, wonach bspw. Verträge, die geschlossen werden, um Dritte zu schädigen, rechtsmißbräuchlich sind, sogen. Kollusionsverträge?
Hier verhält es sich ähnlich: Eine wegen des Bezugs von öffentlichen Subventionen nur zum Schein aufgegebene Gemeinschaft besteht weiter, wenn offensichtliche Indizien vorliegen!
Jessy schrieb:Sorry @ Ibykus, aber ich weiß nicht, worauf du hinauswillst.Der TO verkennt seine Situation, in der er sich befindet und stellt deswegen -nicht nur hier- die falschen Fragen!
Denn bei der von dir erwähnten Prüfung des JC, ob wegen des gemeinsamen, zweijährigen Kindes, das schon da ist und beim TO lebt, die KM Unterhalt abdrücken kann, bleibt es ganz sicher nicht.
Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht maßgeblich, ob und was die KM vom TO will.
Das JC wird sich -soweit das Gesetz keinen Automatismus vorsieht- bestehende Ansprüche der KM abtreten lassen.
Wer in dieser Lage auf einen dauerhaften Zusammenhalt der Eltern vertraut und abstellt, ist nach meinen Erfahrungen mehr als blauäugig.
Die beiden wohnen ja nicht grundlos getrennt!
Offenbar will der TO Leistungen, ohne die Mutter seines Kindes in Bedrängnis zu bringen.
Das ließe sich mit einer gemeinsamen Wohnung sowieso nicht erreichen.
Dann wären sie offensichtlich eine Einstehensgemeinschaft, bei der die Einkommen (und die Leistungsfähigkeit!) der Partner bei der Durchsetzung beantragter öffentlicher Leistungen berücksichtigt würden.