17-10-2012, 11:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-10-2012, 11:58 von Camper1955.)
Heute habe ich nun eine auf meine Anfrage eine Antwort mit folgendem Inhalt erhalten.
Ich habe darauf wie folgt geantwortet:
und eingedenk "p"´s Tip gleich noch folgende Mail hinterher geschickt
Ich bin gespannt, was ich jetzt zur Antwort bekomme. Ob ich die Veröffentlichung des Urteils auch noch gerichtlich einklagen muss.
Zitat:Sehr geehrter Herr Camper (Anmerkung Klarname wurde durch Nickname ersetzt)
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Der Freistaat Bayern stellt in Zusammenarbeit mit der juris GmbH, Saarbrücken, den Bürgerinnen und Bürgern veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen im Internet bereit. Die Entscheidungen können über das Bayerische Verwaltungsportal (www.bayern-recht.de) recherchiert werden.
Sofern das von Ihnen gesuchte Gerichtsurteil in diesem Portal nicht recherchiert werden kann, können Sie dieses bei dem zuständigen Gericht, welches das Urteil erlassen hat unter Angabe des Aktenzeichens anfordern, sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Wir bitten Sie daher, sich mit Ihrem Anliegen direkt an den Präsidenten des Landgerichts Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg, zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Servicestelle
der Bayerischen Staatsregierung
Ich habe darauf wie folgt geantwortet:
Zitat:Sehr geehrte Damen und Herren,
als Verurteiltem liegt mir natürlich das Urteil selbst vor. Ich frage mich als Bürger aber. warum dieses Urteil dann nicht veröffentlicht wird, wenn Bayern-Recht schon ohne Einschränkungen hier
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/por...sml?st=ent
ankündigt, dass alle Urteile der bayerischen Gerichtsbarkeit dort veröffentlicht werden.
Können sie mir bitte diese Frage beantworten?
Mit freundlichen Grüßen
Camper (Anmerkung. Klarname wurde durch Nickname ersetzt)
und eingedenk "p"´s Tip gleich noch folgende Mail hinterher geschickt
Zitat:Ich möcht hier auch auf die Pflicht der bayerischen Staatsregierung verweisen, die Entscheidungen der Gerichte zu veröffentlichen, wenn ein öffentliches Interesse besteht, oder bestehen könnte. (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997. Az. 6 C 3.96)
Verletzung der Unterhaltspflicht ist ein Offizialdelikt und damit besteht sehr wohl öffentliches Interesse.
Mit freundlichen Grüßen
Camper (Anmerkung. Klarname wurde durch Nickname ersetzt)
Ich bin gespannt, was ich jetzt zur Antwort bekomme. Ob ich die Veröffentlichung des Urteils auch noch gerichtlich einklagen muss.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.