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Schwieriges Umgangsverfahren beginnen und betreiben
#67
Zur allgemeinen Erheiterung - das war unser Antrag, über den übernächste Woche entschieden wird. Ich weiß, er ist ellenlang und extrem detailliert. Dafür haben wir uns aber sehr bewusst entschieden, um möglichst wenig Manipulationsspielraum für die KM zu lassen. Und da man eh nicht alles durchkriegt, wollten wir nicht mit zu kleinen "Forderungen" anfangen:

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Antrag auf Regelung des Umgangs gem. ˜ 1684 BGB, ˜ 52 FGG
und der Auskunftspflicht nach ˜ 1686 BGB
und Antrag auf Überprüfung der Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge, beziehungsweise höchstvorsorglich der Übertragung der Alleinsorge an den Antragsteller zur Wahrung des Kindeswohles nach Beschluss des BVG vom 21.07.2010 - 1 BvR 420/09 -


7 Seiten Antrag



Antragsteller: Herr Zahlvater



Antragsgegnerin: Frau Umgangsverhinderin

I. Zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern der Parteien, M., geb. xx.xx.2008, und L., geb. xx.xx.2010, wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:


1. Umgangstermine

a) Zur Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 14 Uhr, bis einschließlich Sonntag, 18 Uhr, witterungsgerecht gekleidet an den Antragsteller herauszugeben. Sollte der/die vorausgehende/n und/oder anschließende/n Tag/e ein gesetzlicher Feiertag sein, wird/werden diese/r eingeschlossen.
b) Zusätzlich verbringen die Kinder eine Woche der Weihnachtsferien, sowie eine Woche der Oster- oder Pfingstferien und zwei zusammenhängende Wochen der Sommerferien bei dem Antragsteller. Die genauen Termine werden die Parteien jeweils am Jahresanfang bestimmen, beziehungsweise mindestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Ferien.
Können die Parteien sich nicht einvernehmlich auf die entsprechenden Zeiten verständigen, so verbringen die gemeinsamen Kinder bis zum Schuleintritt der erstgeborenen Tochter die Zeiten vom 25.12. bis 30.12. (Weihnachtsferien), vom Ostermontag bis zum Sonntag der gleichen Woche (Osterferien) und vom 01. bis 14. August (Sommerferien), jeweils vom ersten Umgangstag 10 Uhr bis zum letzten Umgangstag 18 Uhr, bei dem Antragsteller.
Zum Zeitpunkt des Schuleintrittes von M. wird dieser Punkt der Umgangsregelung entsprechend den jeweilig gültigen Ferienregelungen des Bundeslandes, in dem die Kinder dann ihren regelmäßigen Wohnsitz haben, und demzufolge dort zu Schule gehen, neu angepasst. Die Anpassung bezieht sich lediglich auf die konkreten Umgangstage, bzw. -zeiten, nicht jedoch um den Umfang des Umganges.
Alle übrigen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
c) Urlaubsreisen der Parteien mit den gemeinsamen Töchtern ins nichteuropäische Ausland bedürfen der Zustimmung der Gegenpartei.
d) Die Geburtstage der Kinder verbringen sie bei der Antragsgegnerin, bis die Kinder in entsprechendem Alter diesbezüglich eigene Wünsche äußern. Der Antragsteller hat jedoch das Recht, die gemeinsamen Kinder an ihren Geburtstagen zu besuchen. Hierbei wird eine Besuchszeit von minimal zwei Stunden eingehalten. Die Antragsgegnerin wird diese Besuche in ihrer Tagesplanung berücksichtigen.
e) Heiligabend verbringen die Kinder jeweils jährlich im Wechsel bei den Parteien. In 2012 verbringen die Kinder Heiligabend bei der Antragsgegnerin.
f) Der Antragsteller hat darüber hinaus das Recht, bei wichtigen Terminen der Kinder (z.B. Kita-Feste, U-Untersuchungen, Einschulung) anwesend zu sein. Er wird über derartige Termine von der Kindsmutter rechtzeitig (mindestens sieben Tage vor dem jeweiligen Termin) informiert.
g) Der Antragsteller hat zusätzlich das Recht, die Kinder zu seiner geplanten Eheschließung 2013 für einen Zeitraum von fünf Tagen zu sich zu nehmen. Er wird die Antragsgegnerin über den genauen Termin so früh wie möglich (spätestens 3 Monate vor dem Termin) in Kenntnis setzen.
h) Sollte sich das Besuchswochenende mit einem Geburtstag oder einem anderen, außergewöhnlichen Ereignis (z.B. Hochzeit, Beerdigung) einer der direkten Bezugspersonen der Kinder mütterlicherseits überschneiden, liegt der Umgangstermin abweichend von der sonstigen Regelung am Wochenende nach oder vor dem jeweiligen Tag.
i) Sollte der Besuchstermin väterlicherseits aus nachweislich gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht eingehalten werden können, findet der Umgangstermin ebenfalls abweichend von der sonstigen Regelung am Wochenende davor oder danach statt.
j) Für den Fall, dass ein Termin nachweisbar und überprüfbar aus wichtigen, in der Person des Kindes liegenden Gründen nicht eingehalten werden kann (z.B. Erkrankung), erfolgt eine umgehende Information darüber an die andere Partei. Im Krankheitsfall des Kindes ist eine ärztliche Bescheinigung über die Bettlägerigkeit der jeweils anderen Partei vorzulegen. Zeitnah wird der „betroffenen“ Partei ein Tauschtermin zur unmittelbaren „Nachholung“ angeboten.
k) Sollte eine Erkrankung oder anderweitige Verhinderung eines Kindes eintreten, die in ihrer Schwere oder Dauer dergestalt ist, dass ein Krankenhausaufenthalt notwendig werden sollte, beziehungsweise eine Bettlägerigkeit von über drei Wochen oder ein anderer unabweisbarer Hinderungsgrund auftritt und in Folge dessen der vereinbarte Umgang mehr als ein Mal in Folge ausfallen müsste, hat der Antragsteller das Recht, das jeweilige Kind in Absprache mit der Antragsgegnerin analog zu den in Punkt a) geregelten Umgangsterminen zu besuchen.
l) Andere als die oben genannten Gründe, welche die Antragsgegnerin zu einer Aussetzung des festgelegten Umgangs berechtigen, kommen nicht oder nur mit Einverständnis des Antragstellers in Betracht.
m) Ein ersatzloser Ausfall des geregelten Umganges wird ausgeschlossen.
n) Kinderbezogene Entscheidungen über deren Alltag werden von dem Elternteil getroffen, bei dem sich die Kinder zur Betreuung und Erziehung aufhalten. Die Ausgestaltung der Umgangstermine liegt daher in der eigenen Verantwortung des Antragstellers.
o) Den Kindern sind bei jedem Wechsel (Übergabe an die andere Partei) jeweils Krankenversichertenkarte und Personalausweis mitzugeben. Ausgehändigte Besitztümer der Kinder (z.B. Kleidung, Spielsachen, etc.) sind, soweit es sich nicht ausdrücklich um Geschenke handelt, spätestens zum nächsten Umgangstermin wieder zurückzugeben.
p) Die Kinder werden zu den Umgangsterminen vom Antragsteller von ihrem Wohnort in E. beziehungsweise einem neutralen Treffpunkt in E. abgeholt und am Ende der Umgangstermine dahin zurückgebracht. Eine Übergabe an anderen Orten wird ausgeschlossen. Die Übergabe erfolgt ausschließlich an die Antragsgegnerin oder eine vorab von ihr schriftlich bevollmächtigte Person.
q) Der Antragsteller trägt die gesamten Kosten des Umganges, solange die Antragsgegnerin ihren regelmäßigen Wohnsitz in zumutbarer Distanz belässt. Bei Schaffung einer räumlichen Distanz seitens der Antragsgegnerin von mehr als 250 Kilometern hat die Antragsgegnerin die Kosten der Fahrten/Flüge zum Umgang hälftig zu übernehmen.
r) Darüber hinaus erhält der Antragsteller Vollmachten in den notwendigen Bereichen (Abholen von Kindergarten/Kindertagesstätte/Schule, Arztbesuche, notärztliche Maßnahmen, etc.).
s) Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen die Regelungen unter den Punkten a) - m) durch die Antragsgegnerin ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. ˜ 33 FGG in Höhe von jeweils 1.000,- Euro angedroht. Der Antragsteller hat das Recht, den ausgefallenen Umgang im vollen Umfang nachzuholen und Nachholtermine zu bestimmen.


2. Kommunikation außerhalb der Umgangstermine

a) Der Antragsteller ist zur Vermeidung einer kindesschädigenden Vater-Kind-Entfremdung außerhalb den Umgangszeiten dazu berechtigt, die Kinder ab der Vollendung des 6. Lebensjahres an jedem Mittwoch zwischen 16 und 18 Uhr telefonisch zu kontaktieren und ein Telefongespräch von jeweils maximal einer halben Stunde Dauer mit den gemeinsamen Kindern zu führen.
b) Die Kinder haben spätestens ab der Vollendung des 12. Lebensjahres ihrerseits das Recht, mit dem Antragsteller uneingeschränkt nach ihren Wünschen zu kommunizieren. Dies kann persönlich, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder per sms erfolgen. Für die letzteren beiden Fälle stellt der Antragsteller zum entsprechenden Zeitpunkt den Kindern ein geeignetes Mobilfunkgerät zur Verfügung und übernimmt dessen laufende Kosten.
c) Die Antragsgegnerin verpflichtet sich diese telefonischen Kontakte nicht zu erschweren oder zu unterbinden. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen diese Regelungen ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. ˜ 33 FGG in Höhe von jeweils 500,- Euro angedroht.

3. Verhalten der Parteien gegenüber den gemeinsamen Kindern

a) Die Parteien werden alles unterlassen, was die Beziehung der gemeinsamen Kinder zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen könnte. Dies bedeutet unter anderem, dass kein Elternteil den anderen in den Augen der Kinder abwerten oder erniedrigen darf. Dies gilt auch für die Großeltern und neue Partner. Es ist die Aufgabe von Antragsteller und Antragsgegnerin, abwertende Äußerungen Dritter über den jeweils anderen Elternteil im Beisein der Kinder zu unterbinden.
b) Die Parteien und ggf. deren Partner/innen vermeiden alles, um Kinder auszufragen oder auszuspionieren. Die Kinder werden auch nicht als „Postbote“ oder Druckmittel gleich welcher Art benutzt. Die Kinder haben vielmehr das Recht, sich frei von elterlichen Konflikten zu entwickeln.
c) Die Antragsgegnerin erkennt an, dass die gemeinsamen Töchter ein Recht darauf haben, den Antragsteller regelmäßig zu sehen und ihre Beziehung mit dem Antragssteller aufrechtzuerhalten, beziehungsweise wieder zu entwickeln.
Sie hat demnach, wie es auch den rechtlichen Vorgaben entspricht, eine gleichwertige Beziehung zum Wohle der Kinder zu fördern.
Dies beinhaltet insbesondere:
- Die Antragsgegnerin hat die Kinder positiv auf die Umgangstermine mit dem Antragsteller einzustimmen.
- Die Antragsgegnerin hat gegenüber den gemeinsamen Kindern keinen Zweifel daran zu lassen, wer ihr leiblicher Vater ist. Sie wird dementsprechend die Rollenverteilung von Vater und Mutter und ggf. deren Partnern im Leben der Kinder deutlich klarstellen. Dies beinhaltet unter anderem, dass auch die Antragsgegnerin den Kindern auf eine für sie verständliche Art und Weise die Umstände der Situation näher bringt. Darüber hinaus ist eine Irritation der Kinder bezüglich der Rollen ihrer Bezugspersonen zu vermeiden; daher werden weder der Lebenspartner der Antragsgegnerin noch die Lebenspartnerin des Antragstellers mit den Prädikaten „Papa/Mama“ oder vergleichbarem versehen.
- Den Kindern wird von Seiten des Antragstellers je ein Bild, auf dem er (evtl. gemeinsam mit dem Kind) zu sehen ist, zur Verfügung gestellt. Dieses wird die Antragsgegnerin an einer geeigneten, regelmäßig frequentierten Stelle (z.b. Nachttischchen) im Kinderzimmer für die Kinder deutlich sichtbar aufstellen.
d) Beide Parteien verpflichten sich entsprechend den Punkten a) - c) in jeder Hinsicht zum Wohlverhalten gegenüber dem anderen Elternteil und unterlassen alle Handlungen, die die Bindung der jeweils anderen Partei zu den Kindern stören könnte. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen diese Regelungen ist den Parteien Zwangsgeld gem. ˜ 33 FGG in Höhe von jeweils 500,- Euro angedroht.


3. Übergangsphase

Da auf Grund der durch die Antragsgegnerin vorsätzlich herbeigeführten Umgangsvereitelung inzwischen bei beiden Kindern eine Vaterentfremdung vorliegen dürfte, wird für einen Zeitraum von mindestens drei, maximal jedoch sechs Monaten eine Übergangsregelung getroffen, die mit Ablauf der genannten Zeitspanne durch die unter Ziffer 1. genannte Regelung ersetzt wird.

a) Der Antragsteller hat das Recht, die gemeinsamen Kinder der Parteien wöchentlich jeweils freitags, beziehungsweise samstags im Wechsel von 15 Uhr bis 17 Uhr in Begleitung einer neutralen, pädagogisch geschulten Person an einem neutralen Ort zu besuchen.
b) Spätestens nach Ablauf von zwei Monaten ist die unter a) genannte Regelung auf die Zeit von 14-18 Uhr auszuweiten.
c) Spätestens nach Ablauf von vier Monaten hat der Antragssteller das Recht, die Kinder ohne Begleitung Dritter wöchentlich im Wechsel freitags von 14-18 Uhr, beziehungsweise samstags von 10-18 Uhr zu besuchen, beziehungsweise sie mit auf einen Ausflug oder zu sich nach Hause zu nehmen.
d) Da zur Familie des Antragstellers seine Lebensgefährtin sowie die Halbschwester der Kinder gehören, erstrecken sich die vorgenannten Regelungen auch auf diese Personen.



II. Zur Regelung der Auskunftspflicht der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller bezüglich der gemeinsamen Kinder der Parteien, wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:

1. Die Parteien haben sich über die Belange der Kinder konfliktfrei auszutauschen. Eine Auseinandersetzung gleich welcher Art ist grundsätzlich, insbesondere jedoch im Beisein der Kinder, unter allen Umständen zu vermeiden. Die notwendige Kommunikation zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin wird daher regelmäßig und sachlich, wenn notwendig an einem neutralen Ort, beziehungsweise falls erforderlich schriftlich geführt.
2. Die Antragsgegnerin informiert den Antragsteller zeitnah, jedoch mindestens einmal monatlich, spätestens zum Zeitpunkt des ersten monatlichen Umgangstermins, in der von den Umständen gebotenen Ausführlichkeit mündlich, beziehungsweise fernmündlich über alle wichtigen Angelegenheiten des Lebens und der Entwicklung der Kinder. Dies beinhaltet insbesondere gesundheitliche/ärztliche, schulische oder sonstige Belange, die über alltägliche Angelegenheiten hinausgehen.
3. Über schwerwiegende Belange (schwere Erkrankung, Umzug, etc.) ist der Antragsteller abweichend von Punkt 2. unverzüglich zu informieren.
4. Der Antragsteller informiert die Antragsgegnerin falls ihrerseits gewünscht, über alle wichtigen Vorkommnisse, die in den Zeitraum der Betreuung durch den Antragsteller fallen, mündlich am Ende der Umgangstermine.
5. Sollte sich bis zum Jahresende 2012 die (fern-)mündliche Kommunikation als nicht den Vereinbarungen entsprechend durchgeführt erweisen, tritt schriftliche Kommunikation in gleichem Ausmaß an deren Stelle.
6. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen diese Regelungen ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. ˜ 33 FGG in Höhe von jeweils 500,- Euro angedroht.
7. Der Antragsteller ist darüber hinaus ermächtigt, sich bei Krankheit des/der Kindes/Kinder bei den behandelnden Ärzten Auskünfte einzuholen. Der Antragsteller ist ermächtigt, bei Lehrern/Erziehern der Kinder Auskünfte einzuholen.


III. Zum Antrag auf Überprüfung der Einräumung der gemeinsamen Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien, wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:


1. Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder ist mit sofortiger Wirkung den Parteien gemeinsam zu übertragen.
2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist allein dem Antragsteller zu übertragen.



IV. Zur Regelung der Sorge im Falle eines Ausschlusses der gemeinsamen Sorge der Parteien für die gemeinsamen Kinder der Parteien, wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:


Die Alleinsorge für die gemeinsamen Kinder ist mit sofortiger Wirkung dem Antragsteller zu übertragen, falls eine gemeinsame Sorge nach Einschätzung des Gerichtes dem Wohle der Kinder nicht am besten entspricht.



V. Die Kosten des/der Verfahren/s sind, in Bezug auf den durch die Antragsgegnerin unnötig verursachten, vorsätzlichen Umgangsboykott, vollumfänglich der Antragsgegnerin zu Lasten zu legen.



Antragsbegründung:

Der Antragsteller ist nicht ehelicher Vater der oben benannten gemeinsamen Kinder der Parteien. Seit Mai 2008 leben die Parteien räumlich und seit Juli 2010 sozial getrennt.

In der Vergangenheit hatte die Antragsgegnerin wiederholt das Umgangsrecht des Antragstellers gemäss ˜ 1684 BGB ohne Anlass und ohne die Angabe von triftigen Gründen eigenmächtig erschwert, beziehungsweise seit September 2010 vollständig vereitelt. Zum Schutze der Umgangsrechte der Kinder und des Antragstellers und um nachhaltige Schäden für die Kinder durch eine fortgesetzte massive Vaterentfremdung zu vermeiden, ist deshalb eine zuverlässige und durchsetzbare Regelung des Umgangs - wie beantragt - erforderlich. Außergerichtliche Einigungsversuche sind gescheitert.

Für eine verlässliche und durchsetzbare Umgangsregelung - wie beantragt - ist mindestens die gemeinsame elterliche Sorge erforderlich, damit die Antragsgegnerin das durch ihre Alleinsorge bestehende Machtgefälle zwischen den Parteien durch ihre alleinige Entscheidungsbefugnis nicht mehr länger zu Lasten der Kinder missbraucht. Insbesondere soll dabei vermieden werden, dass die Stabilität des kindlichen Heranwachsens durch das wiederholte kurzfristige Herausnehmen aus ihrem gewohnten Lebensumfeld durch diverse Umzüge gefährdet wird, deren hauptsächlicher Zweck seitens der Antragsgegnerin darin besteht, sich einer verlässlichen Umgangsregelung und deren juristischer Festsetzung zu entziehen.

Da auf Grund der bisher mangelnden Kooperationsbereitschaft und gänzlich fehlenden Bindungstoleranz der Antragsgegnerin jedoch auch in Zukunft zu erwarten steht, dass selbst eine gerichtliche Regelung des Umgangs von ihr weiterhin vereitelt, mindestens jedoch erschwert wird, und die gemeinsame elterliche Sorge zu einem das Kindeswohl belastenden Konflikt führt, ist der Antragsteller mit der Alleinsorge zu betrauen, da dies den Bedürfnissen der gemeinsamen Kinder nach einem stabilen, konfliktfreien Umfeld und dem geregelten Kontakt zu ihren Bezugspersonen am besten entspricht. Der Antragsteller legt sowohl jetzt als auch in Zukunft größten Wert auf eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung. Es ist seitens des Antragstellers daher nicht beabsichtigt, die Kinder der Antragsgegnerin auf irgendeine Weise zu entfremden oder vorzuenthalten. Vielmehr hat das Recht der gemeinsamen Kinder auf die Erziehung und Liebe beider Parteien obersten Stellenwert.
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RE: Volle Breitseite der KM - von Jessy - 30-09-2012, 11:04
Rückzug zum Wohle der Kinder? - von Jessy - 21-10-2012, 00:03
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RE: Rückzug zum Wohle der Kinder? - von p__ - 21-10-2012, 11:21
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RE: Volle Breitseite der KM - von Dzombo - 24-11-2012, 07:57
RE: Volle Breitseite der KM - von p__ - 24-11-2012, 10:03
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RE: Volle Breitseite der KM - von Jessy - 24-11-2012, 16:03
RE: Volle Breitseite der KM - von Camper1955 - 24-11-2012, 16:08
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Maximaler begleiteter Umgang? - von Jessy - 27-11-2012, 15:43
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Frust, Frust, Frust... - von Jessy - 22-01-2013, 14:47
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KM unterläuft Videotelefonkontakte - von Jessy - 28-07-2013, 11:06
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Jugendamt untätig - von Jessy - 25-09-2013, 15:50

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