17-03-2009, 13:34
Keine Schule, kein Job: Eindeutig kein Unterhalt.
Lehrstelle: Die übliche Unterhaltsberechnung bei Volljährigen unter Anrechnung seines Einkommens. Beide Eltern sind unterhaltspflichtig.
Bundeswehr/Zivildienst: Eindeutig kein Unterhalt.
Berufsvorbereitendes Jahr: Nicht eindeutig. Wenn Unterhalt, dann von beiden Eltern, da volljährig. Es kommt auch darauf an, um was es sich genau handelt. Beim "Berufsvorbreitenden Sozialen Jahr (BSJ)" gibts z.B. keinen Kindergeldanspruch, keinen Unterhalt. Beim berufsvorbereitenden Jahr kommt es auf die Frage an, ob das Kind intensiv nach Ausbildungsstellen gesucht hat. Hat es das und bleibt trotzdem nur das berufsvorbereitende Jahr übrig (was sagt die ARGE?), neigen die meisten Richter zu Unterhalt. Maximal zwei Jahre lang. Das berufsvorbereitende Jahr muss aber ernsthaft betrieben werden. Fehlzeiten, erkennbar nicht vorhande Motivation, mangelnde Erfolgsaussicht verwirken den Unterhalt.
Lehrstelle: Die übliche Unterhaltsberechnung bei Volljährigen unter Anrechnung seines Einkommens. Beide Eltern sind unterhaltspflichtig.
Bundeswehr/Zivildienst: Eindeutig kein Unterhalt.
Berufsvorbereitendes Jahr: Nicht eindeutig. Wenn Unterhalt, dann von beiden Eltern, da volljährig. Es kommt auch darauf an, um was es sich genau handelt. Beim "Berufsvorbreitenden Sozialen Jahr (BSJ)" gibts z.B. keinen Kindergeldanspruch, keinen Unterhalt. Beim berufsvorbereitenden Jahr kommt es auf die Frage an, ob das Kind intensiv nach Ausbildungsstellen gesucht hat. Hat es das und bleibt trotzdem nur das berufsvorbereitende Jahr übrig (was sagt die ARGE?), neigen die meisten Richter zu Unterhalt. Maximal zwei Jahre lang. Das berufsvorbereitende Jahr muss aber ernsthaft betrieben werden. Fehlzeiten, erkennbar nicht vorhande Motivation, mangelnde Erfolgsaussicht verwirken den Unterhalt.