17-03-2009, 18:12
Bundessozialgericht vom 17.3.2009, Az B 14 AS 34/07 R
"Zahlen Arbeitslose keinen Unterhalt für ihre Kinder, müssen sie unter Umständen mit weniger Hartz IV auskommen. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am Dienstag, dass das Jobcenter nach seinem Ermessen einen Teil des Arbeitslosengelds II (Alg II) für die unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kinder abzweigen kann. Diesen Artikel weiter lesen
Dabei dürfe das Jobcenter nicht ohne Weiteres die sogenannte Düsseldorfer Tabelle als Berechnungsgrundlage heranziehen, so die Kasseler Richter. Bundesweit sei dies aber noch gängige Praxis.
Mit dem Urteil hat das BSG der heute 17-jährigen Klägerin aus Karlsruhe Recht gegeben. Ihr Vater kam seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach. Daraufhin beantragte sie, dass ein Teil seines Alg II als Unterhaltsleistung für sie abgezweigt wird.
Das Jobcenter entschied jedoch, dass dem Arbeitslosen sein Selbstbehalt auch bei einer verschärften Unterhaltspflicht bleiben müsse. Dieser betrage hier nach der Düsseldorfer Tabelle 770 Euro. Da das Alg II diesen Betrag nicht erreiche, dürfe auch nichts abgezweigt werden.
Der 14. Senat entschied allerdings, dass das Jobcenter den Unterhalt neu berechnen muss. Die Düsseldorfer Tabelle sei nicht automatisch Maßstab für den Selbstbehalt. Die Behörde müsse im Einzelfall prüfen, inwieweit der Arbeitslose Unterhaltszahlungen leisten kann."
Volltext fehlt noch. Bis ich den gelesen habe, erspare ich mir einen Kommentar.
"Zahlen Arbeitslose keinen Unterhalt für ihre Kinder, müssen sie unter Umständen mit weniger Hartz IV auskommen. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am Dienstag, dass das Jobcenter nach seinem Ermessen einen Teil des Arbeitslosengelds II (Alg II) für die unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kinder abzweigen kann. Diesen Artikel weiter lesen
Dabei dürfe das Jobcenter nicht ohne Weiteres die sogenannte Düsseldorfer Tabelle als Berechnungsgrundlage heranziehen, so die Kasseler Richter. Bundesweit sei dies aber noch gängige Praxis.
Mit dem Urteil hat das BSG der heute 17-jährigen Klägerin aus Karlsruhe Recht gegeben. Ihr Vater kam seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach. Daraufhin beantragte sie, dass ein Teil seines Alg II als Unterhaltsleistung für sie abgezweigt wird.
Das Jobcenter entschied jedoch, dass dem Arbeitslosen sein Selbstbehalt auch bei einer verschärften Unterhaltspflicht bleiben müsse. Dieser betrage hier nach der Düsseldorfer Tabelle 770 Euro. Da das Alg II diesen Betrag nicht erreiche, dürfe auch nichts abgezweigt werden.
Der 14. Senat entschied allerdings, dass das Jobcenter den Unterhalt neu berechnen muss. Die Düsseldorfer Tabelle sei nicht automatisch Maßstab für den Selbstbehalt. Die Behörde müsse im Einzelfall prüfen, inwieweit der Arbeitslose Unterhaltszahlungen leisten kann."
Volltext fehlt noch. Bis ich den gelesen habe, erspare ich mir einen Kommentar.