26-10-2012, 08:33
Spekulation.
Kein Richter wird akzeptieren, dass "wegen höchstwahrscheinlicher Erfolglosigkeit" keine Abänderungsklage geführt wird. Damit würde eine Hypothese zum Fakt- das kann nicht sein.
Wenn der Unterhaltspflichtige keine Abänderungsklage angestrengt hat, dann hat er es schuldhaft unterlassen, seiner (Unterhalts-)Verpflichtung zu entgehen.
Das baer ändert wiederum nichts an der Leistungsunfähigkeit. Wer nicht leistungsfähig ist, der ist zum Unterhalt gar nicht verpflichtet- und kann von daher gar keine Unetrhaltsschulden aufbauen. Altschulden, die vor der Leistungsunfähigkeit angesammelt wurden, werden irgendwann fällig, wenn die Leistungsunfähigkeit endet- oder nach den gesetzlichen Verfall- und Verjährungsfristen.
Austriake
Kein Richter wird akzeptieren, dass "wegen höchstwahrscheinlicher Erfolglosigkeit" keine Abänderungsklage geführt wird. Damit würde eine Hypothese zum Fakt- das kann nicht sein.
Wenn der Unterhaltspflichtige keine Abänderungsklage angestrengt hat, dann hat er es schuldhaft unterlassen, seiner (Unterhalts-)Verpflichtung zu entgehen.
Das baer ändert wiederum nichts an der Leistungsunfähigkeit. Wer nicht leistungsfähig ist, der ist zum Unterhalt gar nicht verpflichtet- und kann von daher gar keine Unetrhaltsschulden aufbauen. Altschulden, die vor der Leistungsunfähigkeit angesammelt wurden, werden irgendwann fällig, wenn die Leistungsunfähigkeit endet- oder nach den gesetzlichen Verfall- und Verjährungsfristen.
Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1