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Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern
Mal aus der Praxis eines Gerichtes: In einem Hinweisbeschluss vom 22.10.2012 eines Richter im SR-Verfahren eines nichtehelichen Vaters heißt es auf den Antrag hin das Verfahren ruhen zu lassen:

Zitat:Eine Ruhendstellung des Verfahrens erachtet das Gericht nicht als zielführend.

Eine Änderung der rechtlichen Voraussetzungen der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge für das Kind ist durch das geplante Gesetzgebungsverfahren nicht zu erwarten. Bereits nach dem derzeit von den Gerichten zu beachtenden Recht besteht die Möglichkeit der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge der Eltern des Kindes, wenn dies im Kindeswohl liegt (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 - BvR 420109, Rn. 75). Voraussetzung hierfür ist in erster Linie aber, dass die Eltern in der Lage sind, miteinander zum Wohl des Kindes zu kooperieren und gemeinsame Entscheidungen für das Kind zu treffen.

Ergo verhandelt der Bundestag über ein Gesetz, das nichts ändert.....
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern - von sorglos - 31-10-2012, 19:48

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