31-10-2012, 20:32
(31-10-2012, 19:21)Eifelaner schrieb: .... da sich der 1612a BGB direkt auf den 32 Abs. 6 EStG bezieht, in dem die Höhe des sächl. Existenzminimums festgelegt iat.Wobei natürlich noch nicht 850d ZPO berücksichtigt wurde.
Theorie und Praxis widersprechen sich im Unterhalts- und Zwangsvollstreckungsrecht dann doch irgendwie gewaltig.
Zumindest ist genug Spielraum vorhanden, um RichterInnen und AnwältInnen am Kacken zu halten.