Mein RA hat noch was gefuden vom BGA wonach eine Abfindung ggf. nicht angerechnet wird.
Zitat: Da der Antragsgegner aber nach Beendigung seiner Tätigkeit bei XXX auch nach
Ansicht der Antragstellerinnen eine gut bezahlte Tätigkeit aufgenommen hat, würde
eine Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs ohnehin unberücksichtigt
bleiben (BGH NJW 2012, 1873).
Nach BGH NJW 2012, 1873 hatte ich gegooglet und auch was gefunden und es durchgelesen, und ich denke schon das es in meinem Fall angewandt werden könnte.
Zitat: Da der Antragsgegner aber nach Beendigung seiner Tätigkeit bei XXX auch nach
Ansicht der Antragstellerinnen eine gut bezahlte Tätigkeit aufgenommen hat, würde
eine Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs ohnehin unberücksichtigt
bleiben (BGH NJW 2012, 1873).
Nach BGH NJW 2012, 1873 hatte ich gegooglet und auch was gefunden und es durchgelesen, und ich denke schon das es in meinem Fall angewandt werden könnte.