03-11-2012, 06:54
(02-11-2012, 04:53)Nathan schrieb:(01-11-2012, 23:45)peterjohannes schrieb: Was ich bisher in erfahrung bringen konnte ist dass man eine verpflichtungserklärung nicht nur in deutschland abgegeben kann sondern auch auf jeder deutschen vertretung.
Stammt diese Aussage von einer offiziellen Quelle?
'Deutsche Botschaft Bangkok schrieb:Von einem vorübergehenden Aufenthalt in Thailand ist auszugehen, wenn Sie ein Touristenvisum haben oder noch in Deutschland gemeldet sind. In diesen Fällen kann die Verpflichtungserklärung nicht in der Botschaft abgegeben werden.
http://www.bangkok.diplo.de/contentblob/...aerung.pdf
Das habe ich von der seite frageinenanwalt.de von dem anwalt gesagt bekommen.
Er sagte bei der Ausländerbehörde in deutschland oder bei jeder deutschen Vertretung so würde es im Gesetz stehen.
Ansonsten bekam ich in der sache noch folgendes mitgeteilt von der botschaft:
der Gesetzgeber stellt für die Zuständigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab, § 3 I Nr. 3a VwVfG iVm § 71 II AufenthG.
Zur Denfinition des gewöhnlichen Aufenthalts habe ich Ihnen folgenden Text aus den Verwaltungsverschriften kopiert:
2.2. Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes
Zur Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“ gilt in Anlehnung an § 3
Abs. 1 Nr. 3a
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Folgendes:
Es kommt darauf an, ob die betreffende Person sich an einem Ort oder in
einem Gebiet unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort nicht nur
vorübergehend
verweilt, vgl. Ziff. 71.1.2.2 VwV-AufenthG. Es kommt zunächst nicht
darauf an, ob der
Aufenthalt freiwillig besteht oder ob die Person polizeilich gemeldet
ist, sondern vielmehr auf
eine gewisse Verfestigung des Aufenthalts. Von einer solchen
Verfestigung ist dann
auszugehen, wenn sich der Ausländer bereits seit sechs Monaten an dem
betreffenden Ort
aufhält oder bei Beginn seines Aufenthalts an diesem Ort die
voraussichtliche Dauer des
Aufenthalts mindestens sechs Monate betragen wird. Auch Personen, die
sich illegal im
Gastland aufhalten, können somit dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, es sei denn, mit
der Beendigung ihres Aufenthalts – ob freiwillig oder zwangsweise - ist
in absehbarer Zeit zu
rechnen.
Selbst wenn ein Antragsteller (u.U. auch vollziehbar) ausreisepflichtig
ist, die Ausreise aber
erfahrungsgemäß nach Einschätzung der Vertretung nicht absehbar ist und
der Antragsteller
den Ausgang des Visumverfahrens im Gastland aller Voraussicht nach noch
abwarten kann,
ist der Aufenthalt nicht nur vorübergehender Natur und damit die
örtliche Zuständigkeit nach
§ 71 Abs. 2 AufenthG begründet.
Nach Subsumtion unter diese Auslegung kommt man zu dem Ergebnis, dass Sie den gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand haben. Die Art des Visums spielt dafür keine Rolle.
Sie können den Antrag also hier stellen und auch hier eine Verpflichtungserklärung abgeben. Ich gehe davon aus, dass Beabsichtigt wird, ein Visum zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft zu beantragen.
Bezüglich der Unterlagen, die zur Antragsstellung eingereicht werden müssen, verweise ich auf folgenden Link:
http://www.bangkok.diplo.de/contentblob/...schaft.pdf
Bitte beachten Sie, dass alle Unterlagen bei Antragsstellung vorliegen müssen. Das gilt in Ihrem Fall insbesondere für die Anmeldung zur Lebenspartnerschaft beim deutschen Standesamt. Bezüglich der dafür erforderlichen Unterlagen müssten Sie sich an das zuständige Standesamt wenden.