05-11-2012, 16:24
(04-11-2012, 21:22)Skipper schrieb: Hier geht es lang.
Was für ein Blödsinn verzapft der Fokus da denn eigentlich??????
Seit der Einführung des 1612a wird die Höhe des Kindesunterhaltes ausschließlich am sächlichen Existenzminimum für Kinder festgemacht.
Da spielen keine weiteren Faktoren eine Rolle.
Ausschließlich das, was im § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG steht zählt.
Da interessieren keine Hartz IV-Raten, Inflationen oder Durchschnittlohnsteigerungen.
Schon gar nicht, was sich irgendwelche Richter ausdenken mögen.