06-11-2012, 10:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-11-2012, 10:14 von Camper1955.)
(06-11-2012, 09:57)Game Over schrieb: Du bist einfach mal genial. Du erhältst von mir für diesen genialen Schachzug den Patchwork- Familien-Zusammenschuster-Nobelpreis des Jahrhunderts.
Du kannst es auch auf einen Rechtstreit mit dem Jobcenter, bis rauf zum Bundesverfassungsgericht anlegen und sagen: "Ich habe keine Rechte nach BGB, also habe ich auch keine Verpflichtung nach SGB."
Mit mir brauchst Du Dich darüber nicht zu streiten.
Du bist nur Unterhaltspflichtig Deinen leiblichen Kindern und Deiner Frau gegenüber. Wobei die Frau erst an zweiter Stelle steht. Also nur dann, wenn auch Der Kindesunterhalt gesichert ist.
Die Frau ihrerseits ist nach § 1603 Abs. 2 BGB ihren leiblichen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, wenn der Kindesvater/die Kindesväter mangels Leistungsfähigkeit Nach § 1603 Abs. 1 BGB ausfällt/ausfallen. Erst dann kommst Du.
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.