07-11-2012, 17:39
(07-11-2012, 13:11)MitGlied schrieb:Zitat:Und das ein Kind eines reichen Unterhaltszahlers auf dem selben Niveau leben muss, wie die anderen BG Mitglieder auch, ist ebenso nicht ganz korrekt. Gäbe ich meinem Kind monatlich 2000 Euro Unterhalt, so darf das Kind diese Kohle behalten. Es ist sein Einkommen und es fällt aus der BG raus. Lediglich das volle Kindergeld wird der BG als Einkommen angerechnet. Der KU niemals. So mein Wissensstand.
Alle Einnahmen des Kindes innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft werden der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet.
Da habe ich andere Informationen, lasse mich aber "gerne" eines Besseren belehren. "Gerne" im Sinne von "ich hätte schon gern Recht, dann könnte mein Kind (wäre ich Rockefeller) seinen KU behalten."
§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bestimmt, dass Kinder und junge Erwachsene nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Daraus folgt, dass nicht hilfebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) ihr Einkommen nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbringen müssen und können.