08-11-2012, 18:37
Die Begründung für die Ablehnung 2009 könnte man anhand der neuesten Erkenntnisse von z.B. Frau Dr.Prof Sünderhauf total zerpflücken.
Solche Behauptungen sind unhaltbar:
Bedenken bestehen jedoch dagegen, das Wechselmodell als Regelfall für den Fall
der Nichteinigung von Eltern bei Trennung und Scheidung gesetzlich festzuschrei-
ben. Hier muss berücksichtigt werden, dass ein ständig wechselnder Aufenthalt für
das Kind immer auch Belastungen beinhaltet. Es muss sich darauf sowohl organi-
satorisch Kleidung, Schulbücher, Spielzeug etc. müssen jeweils dort sein, wo sie
gebraucht werden als auch mit Blick auf die Pflege des Freundeskreises einstellen.
Zudem setzt die Durchführung eines Wechselmodells eine enge Zusammenarbeit
und Abstimmung der Eltern voraus. Abstimmungsmängel und Streit über die Einzel-
heiten der Durchführung des Modells würden vor allem das Kind treffen. Eine gesetz-
liche Vermutung, wonach das Wechselmodell in der Regel das für das Kind beste
Modell ist, wäre daher nicht gerechtfertigt.
Solche Behauptungen sind unhaltbar:
Bedenken bestehen jedoch dagegen, das Wechselmodell als Regelfall für den Fall
der Nichteinigung von Eltern bei Trennung und Scheidung gesetzlich festzuschrei-
ben. Hier muss berücksichtigt werden, dass ein ständig wechselnder Aufenthalt für
das Kind immer auch Belastungen beinhaltet. Es muss sich darauf sowohl organi-
satorisch Kleidung, Schulbücher, Spielzeug etc. müssen jeweils dort sein, wo sie
gebraucht werden als auch mit Blick auf die Pflege des Freundeskreises einstellen.
Zudem setzt die Durchführung eines Wechselmodells eine enge Zusammenarbeit
und Abstimmung der Eltern voraus. Abstimmungsmängel und Streit über die Einzel-
heiten der Durchführung des Modells würden vor allem das Kind treffen. Eine gesetz-
liche Vermutung, wonach das Wechselmodell in der Regel das für das Kind beste
Modell ist, wäre daher nicht gerechtfertigt.