19-03-2009, 12:47
Ich komme meiner Unterhaltsplicht schon deshalb nicht nach um mich nicht nach § 171 Stgb strafbar zu machen.
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich darf dieser verpflichtung nicht nachkommen Fordere sie aber ein Nachkommen zu dürfen.
Als mündiger unbescholtener Bürger ist es mir eine Pflicht dieser Nachkommen zu dürfen.
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich darf dieser verpflichtung nicht nachkommen Fordere sie aber ein Nachkommen zu dürfen.
Als mündiger unbescholtener Bürger ist es mir eine Pflicht dieser Nachkommen zu dürfen.