10-11-2012, 00:45
(09-11-2012, 23:25)L3NNOX schrieb: Wie sind da jetzt meine Chancen dass ich ZUSÄTZLICH zum TU und KU noch ihre VKH bezahlen muss?
98%, würde ich sagen. Die ermittelte Rate lässt sich anhand von §115 ZPO überprüfen.
(09-11-2012, 23:25)L3NNOX schrieb: Würde dann ja quasi ignoriert werden, dass ich dann unterhalb dem Selbstbehalt landen würde?
Natürlich. Denn die Zweitschuldnerregelung hat nichts mit dem
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu tun. Das ist eine andere
Baustelle. Da gibt es Post von der Landesjustizkasse. Evtl. kann man
mit der auch noch eine andere Rate vereinbaren. Jedenfalls solltest du
deine nächste mögliche Steuererstattung vielleicht besser
nicht erst groß verplanen.
(09-11-2012, 23:25)L3NNOX schrieb: Stimmt ihre Aussage, dass diese VKH bis zu 4 Jahre nachgefordert werden kann sobald sie über 1500€ verdient? Letzteres scheint mit Schwachsinn zu sein, dann würde sich ja jede Ex schadfrei halten indem sie möglichst unter 1500€ verdient?!
Es stimmt, das alle 4 Jahre die Einkommenshöhe geprüft wird, damit der Kostenschuldner die VKH bezahlen kann. Das geschieht so lange, bis es
die Rechtspflege vergisst oder der Schuldner zahlt. Meine Mutter haben sie 20 Jahre lang 5x damit genervt, sie hat dann gezahlt.
Ich habe das mit 1,5 K jetzt nicht geprüft, die Berechnung für die
Zahlung erfolgt aus §115 ZPO.
Für die VKH haftet ihr gesamtschuldnerisch lt. §32 GKG, außer bei Kostenteilung, da geht es nach Kopfnote. Du kannst also mit dem Beschluß des Gerichtes einen Titel gegen die Ex erwirken und dann aus dem Einkommen ihrer neuen Erwerbstätigkeit pfänden.
Da gelten nur die Pfändungsfreigrenzen und da geht es ab 1030 Euro netto mit 0,78 Euro los (1 Person ohne UH-Verpflichtung).
Wenn Sie einen 400 Euro Job haben wird, kann man sich den Titel dann an die Wand hängen.
Ich sehe aber nur so die einzige Möglichkeit für Regress. Das wird aber möglicherweise einen viel schlimmeren Krieg nach sich ziehen.