10-11-2012, 03:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-11-2012, 03:56 von PolyTrauma.)
(10-11-2012, 00:45)Sixteen Tons schrieb: Da gelten nur die Pfändungsfreigrenzen und da geht es ab 1030 Euro netto mit 0,78 Euro los (1 Person ohne UH-Verpflichtung).Bei einer Pfändung in Girokonten wird der o. g. Freibetrag nur berücksichtigt, wenn ein sog. P-Konto vorliegt. Dieses kann der Schuldner bei seiner Bank auch noch beantragen, wenn bereits eine Pfändung auf dem Konto liegt.
Nachteilig für den Schuldner ist, dass die Kreditlinie gestrichen wird, und dass die Kontoführungsgebühren für ein P-Konto i. d. R. höher sind, als für ein "normales" Konto.
Es darf nur ein P-Konto eingerichtet werden.
Ohne P-Konto kann sogar in den Disporahmen hineingepfändet werden.
Bei Pfändung in Sachwerte, (Unter-) Mieteinnahmen, Bargeld gibt es keinen pfändungsfreien Betrag.
Versprechen kommt von sich versprechen!
(Aussage der Ex lange vor Kind + Ehe. - Oh Mann, war ich blöd!)
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