16-11-2012, 22:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-11-2012, 22:59 von Camper1955.)
@Tumi
Gratuliere Dir erst mal.
Auch die 5 % Werbungskosten müssen nicht sein, wenn sie nachweisbar höher sind.
Im Fall von TU/EU gibt es nicht die Inanspruchnahme des ÖPNV, weil da gesteigerte Erwerbspflicht oder Senkung der Werbungskosten weg fällt.
Dazu zählen nicht nur die Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsstätte und zurück, sondern alles was du an berufsbedingten Aufwendungen geltend machen kannst.
Fachliteratur, Kleidung, Reinigung usw. Jeder Steuerratgeber hilft Dir dabei.
Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, wenn Du selbst oder die Kinder mal zum Arzt müssen. Fahrtkosten zum Arzt sind vom Einkommen ebenso absetzbar. Auch hier hast Du das Recht in Deiner Steuererklärung diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Genauso wie die Praxisgebühr, Zuzahlungen für Medikamente usw.
Mit dem Kindesunterhalt sehe ich allerdings schwarz. Es kommt darauf an, ob Deine Frau einen Ausbildungsberuf hat und wie lange sie den schon nicht mehr ausgeübt hat. War sie mit Deiner Genehmigung während Eures Zusammenlebens fast nur Hausfrau, kannst Du nun nicht von heute auf morgen Vollzeitbeschäftigung verlangen.
Zudem kann man als unterhaltspflichtige Frau ohne Sanktionen ganz schnell krank werden und ärztlich attestiert eine bestimmte Stundenzahl an Arbeit nicht überschreiten.
Lass Dich aber nicht auf einen Vergleich ein, falls die KM klagt. Verlange ein Urteil und geh notfalls in die nächste Instanz.
Und noch was. Lass auch die Kindesmutter möglichst weiter am Leben der Kinder teilhaben. Mach es nicht so, wie es umgekehrt vielleicht der Fall wäre und blockiere alles. Denk dran. Ihr seid beide die Eltern Eurer Kinder.
lg
Robert
Gratuliere Dir erst mal.
Auch die 5 % Werbungskosten müssen nicht sein, wenn sie nachweisbar höher sind.
Im Fall von TU/EU gibt es nicht die Inanspruchnahme des ÖPNV, weil da gesteigerte Erwerbspflicht oder Senkung der Werbungskosten weg fällt.
Dazu zählen nicht nur die Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsstätte und zurück, sondern alles was du an berufsbedingten Aufwendungen geltend machen kannst.
Fachliteratur, Kleidung, Reinigung usw. Jeder Steuerratgeber hilft Dir dabei.
Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, wenn Du selbst oder die Kinder mal zum Arzt müssen. Fahrtkosten zum Arzt sind vom Einkommen ebenso absetzbar. Auch hier hast Du das Recht in Deiner Steuererklärung diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Genauso wie die Praxisgebühr, Zuzahlungen für Medikamente usw.
Mit dem Kindesunterhalt sehe ich allerdings schwarz. Es kommt darauf an, ob Deine Frau einen Ausbildungsberuf hat und wie lange sie den schon nicht mehr ausgeübt hat. War sie mit Deiner Genehmigung während Eures Zusammenlebens fast nur Hausfrau, kannst Du nun nicht von heute auf morgen Vollzeitbeschäftigung verlangen.
Zudem kann man als unterhaltspflichtige Frau ohne Sanktionen ganz schnell krank werden und ärztlich attestiert eine bestimmte Stundenzahl an Arbeit nicht überschreiten.
Lass Dich aber nicht auf einen Vergleich ein, falls die KM klagt. Verlange ein Urteil und geh notfalls in die nächste Instanz.
Und noch was. Lass auch die Kindesmutter möglichst weiter am Leben der Kinder teilhaben. Mach es nicht so, wie es umgekehrt vielleicht der Fall wäre und blockiere alles. Denk dran. Ihr seid beide die Eltern Eurer Kinder.
lg
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.