Moin.
Der § 1617a BGB erscheint mir hier NICHT einschlägig.
Zur Namensgebung bei Geburt bestimmten beide (sorgeberechtigten) Eltern einvernehmlich, daß das Kind den Namen des Vaters trägt.
Zur Namensänderung jetzt ist nach § 1618 BGB die Zustimmung des Vaters nötig, weil das Kind seinen Namen trägt.
Der § 1617a BGB erscheint mir hier NICHT einschlägig.
Zur Namensgebung bei Geburt bestimmten beide (sorgeberechtigten) Eltern einvernehmlich, daß das Kind den Namen des Vaters trägt.
Zur Namensänderung jetzt ist nach § 1618 BGB die Zustimmung des Vaters nötig, weil das Kind seinen Namen trägt.