19-11-2012, 17:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19-11-2012, 17:11 von Camper1955.)
Nun, ich habe grad mein Wiso-Steuersparbuch 2013 aktiviert und nachgeschaut, was ich Brutto als angestellter Arbeitnehmer verdienen muss, um auf die 1000 € als Vollzeitbeschäftigter zu kommen.
Ohne weitere Abzugsposten außer Steuern und Sozialabgaben brauche ich als Kirchensteuerzahler schon mal 1450 € brutto, um auf die 1000 € Netto zu kommen.
Soll einem Kind unter 6 den Mindestunterhalt bezahlen, dann müssen es schon 1800 € brutto unter gleicher Konstellation wie oben beschrieben sein.
Für den Mindestunterhalt von einem Kind von 12 - 17 braucht es schon rund 2070 € brutto.
Alles wie gesagt ohne Werbungskosten über 5 %, ohne Altersvorsorge, ohne Umgangskosten.
Diese Posten mit eingerechnet kann sehr schnell ein Bruttoeinkommen bis zu 2500 € nötig werden, um den Mindestunterhalt für ein Kind bezahlen zu können. Vom Mindestunterhalt für mehrere Kinder ganz zu schweigen.
Aber zum Glück gibt es nicht nur den § 1612a BGB, sondern auch den § 1603 BGB.
Die Rechtsanwälte muss man nur mit der Nase drauf stossen.
Auch auf den § 1610 BGB und das was die Rechtsprechung dazu sagt
Der Satz entstammt dem Verfahren 5 St RR (II) 60/10 und ist vom OLG München/Strafrecht.
lg
Robert
Ohne weitere Abzugsposten außer Steuern und Sozialabgaben brauche ich als Kirchensteuerzahler schon mal 1450 € brutto, um auf die 1000 € Netto zu kommen.
Soll einem Kind unter 6 den Mindestunterhalt bezahlen, dann müssen es schon 1800 € brutto unter gleicher Konstellation wie oben beschrieben sein.
Für den Mindestunterhalt von einem Kind von 12 - 17 braucht es schon rund 2070 € brutto.
Alles wie gesagt ohne Werbungskosten über 5 %, ohne Altersvorsorge, ohne Umgangskosten.
Diese Posten mit eingerechnet kann sehr schnell ein Bruttoeinkommen bis zu 2500 € nötig werden, um den Mindestunterhalt für ein Kind bezahlen zu können. Vom Mindestunterhalt für mehrere Kinder ganz zu schweigen.
Aber zum Glück gibt es nicht nur den § 1612a BGB, sondern auch den § 1603 BGB.
Die Rechtsanwälte muss man nur mit der Nase drauf stossen.
Auch auf den § 1610 BGB und das was die Rechtsprechung dazu sagt
Zitat:Das Maß des zu leistenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Die Lebensstellung minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte, die bei einem Elternteil leben und von diesem betreut und versorgt werden, orientiert sich grundsätzlich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (Diederichsen, aaO § 1610 Rdn. 5)
Der Satz entstammt dem Verfahren 5 St RR (II) 60/10 und ist vom OLG München/Strafrecht.
lg
Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.