20-11-2012, 22:59
OLG Bremen 27.08.2012, Az.: 4 UF 89/12
Volltext: http://www.oberlandesgericht.bremen.de/s...anonym.pdf
Tante passt monatelang auf die Baby-Nichte auf. Der Vater (=ihr Bruder) stirbt. Damit endet der Kontakt. Die Tante will das Kind aber wieder sehen, Mutter verweigert, Tante klagt.
Abgelehnt. Weil sie Tante ist. Unter Verwandten sie die Kinderbetreuung normal, deswegen sei das keine" sozial-familiäre Beziehung" nach § 1685 Abs. 2 BGB. Es steht zwar nicht im Gesetz, aber das gelte nur für irgendwelche Möchtegern-Väter, alles andere sei "Umgangstourismus". Ausserdem sei das Verhältnis zur Mutter beschädigt, weil sie auf Umgang geklagt habe. Deswegen sei auch das Kindeswohl schnurzegal: "Ob ein Kontakt zwischen der Antragstellerin und S. dem Kindeswohl dient, war nicht zu prüfen, da die Antragstellerin nicht Umgangsberechtigte im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB ist.".
Mein Kommentar: §1685 Abs. 2 BGB abschaffen. Ein typischer Alibi-Paragraf der verlogenen Sorte. Klingt frei und gut, wird in der Praxis aber durch die Justiz zur nie anwendbaren Nullität kastriert. Leider ist diese Justiz zu feige, um das zuzugeben, man versteckt sich also hinter den üblichen "Einzelfallentscheidungen". Weder Grosseltern, Stiefeltern, Verwandte und schon gar nicht die Kinder haben etwas von diesem potemkinschen Paragrafen.
Volltext: http://www.oberlandesgericht.bremen.de/s...anonym.pdf
Tante passt monatelang auf die Baby-Nichte auf. Der Vater (=ihr Bruder) stirbt. Damit endet der Kontakt. Die Tante will das Kind aber wieder sehen, Mutter verweigert, Tante klagt.
Abgelehnt. Weil sie Tante ist. Unter Verwandten sie die Kinderbetreuung normal, deswegen sei das keine" sozial-familiäre Beziehung" nach § 1685 Abs. 2 BGB. Es steht zwar nicht im Gesetz, aber das gelte nur für irgendwelche Möchtegern-Väter, alles andere sei "Umgangstourismus". Ausserdem sei das Verhältnis zur Mutter beschädigt, weil sie auf Umgang geklagt habe. Deswegen sei auch das Kindeswohl schnurzegal: "Ob ein Kontakt zwischen der Antragstellerin und S. dem Kindeswohl dient, war nicht zu prüfen, da die Antragstellerin nicht Umgangsberechtigte im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB ist.".
Mein Kommentar: §1685 Abs. 2 BGB abschaffen. Ein typischer Alibi-Paragraf der verlogenen Sorte. Klingt frei und gut, wird in der Praxis aber durch die Justiz zur nie anwendbaren Nullität kastriert. Leider ist diese Justiz zu feige, um das zuzugeben, man versteckt sich also hinter den üblichen "Einzelfallentscheidungen". Weder Grosseltern, Stiefeltern, Verwandte und schon gar nicht die Kinder haben etwas von diesem potemkinschen Paragrafen.