21-11-2012, 09:48
(21-11-2012, 07:02)Camper1955 schrieb: Natürlich darf das Familiengericht nicht die § 21 Abs 6 SGB II, und 22b Abs 3 Punkt 2 SGB II erwähnen. Aber darauf läuft es hinaus.
Bei der Entscheidung ging es IMHO weniger um die Sozialisierung
der Scheidungsfolgekosten, sondern darum, allen anderen väterlichen Verwandten keinen Präzedenzfall zu liefern, um erfolgreich Umgang (auf Staatskosten) einzuklagen.
Da hat wohl eher das Gericht das Kind zwischen den Fronten der Familiengerichtsbarkeit gesehen und schnell die Akte zugeschlagen. Das passiert auch Vätern, die gerne und oft die Kindsmutter vor den Kadi zerren, weil sie nicht mehr wissen, wie die eigenen Kinder aussehen.