21-11-2012, 12:41
Das Urteil zum §1685 BGB ist das Thema.
§1685 BGB ist auch für Enkel/Grosseltern nutzlos: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=1205
Und auch für Geschwister, wie das Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 12.10.2011, Az. 21 UF 0581/11 weiss.
Ein bitterer Fall. Bruder acht Jahre, Schwester sechs Jahre, leben ein Jahr in Familie zusammen. Schwester wird adoptiert. Seither kein Kontakt mehr, die Geschwister wollen sich aber sehen. Das OLG Dresden sagt: Richtig so. Umgang wegen §1685 Abs. 1 BGB würde nicht greifen, denn die beiden seien nach der Adoption nicht mehr miteinander verwandt, durch § 1755 Abs. 1 BGB erlöschen mit der Adoption alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse.
Umgang wegen §1685 Abs. 2 BGB geht auch nicht, denn "der Bruder habe für seine Schwester keine Verantwortung im eigentlichen Sinne getragen. Zwar möge der Bruder in einem kindlich-spielerischen Sinn gelegentlich der "Beschützer" seiner kleinen Schwester gewesen sein. Eine Übernahme von Verantwortung liege darin jedoch nicht. Dies könne allenfalls bei älteren Geschwistern mit größerer Reife in Betracht kommen."
Ausserdem "sei zu berücksichtigen, dass die Integration in die Adoptivfamilie durch einen Umgangsrecht gefährdet sei."
Dem Recht ist also Genüge getan worden, wie schön.
§1685 BGB ist auch für Enkel/Grosseltern nutzlos: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=1205
Und auch für Geschwister, wie das Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 12.10.2011, Az. 21 UF 0581/11 weiss.
Ein bitterer Fall. Bruder acht Jahre, Schwester sechs Jahre, leben ein Jahr in Familie zusammen. Schwester wird adoptiert. Seither kein Kontakt mehr, die Geschwister wollen sich aber sehen. Das OLG Dresden sagt: Richtig so. Umgang wegen §1685 Abs. 1 BGB würde nicht greifen, denn die beiden seien nach der Adoption nicht mehr miteinander verwandt, durch § 1755 Abs. 1 BGB erlöschen mit der Adoption alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse.
Umgang wegen §1685 Abs. 2 BGB geht auch nicht, denn "der Bruder habe für seine Schwester keine Verantwortung im eigentlichen Sinne getragen. Zwar möge der Bruder in einem kindlich-spielerischen Sinn gelegentlich der "Beschützer" seiner kleinen Schwester gewesen sein. Eine Übernahme von Verantwortung liege darin jedoch nicht. Dies könne allenfalls bei älteren Geschwistern mit größerer Reife in Betracht kommen."
Ausserdem "sei zu berücksichtigen, dass die Integration in die Adoptivfamilie durch einen Umgangsrecht gefährdet sei."
Dem Recht ist also Genüge getan worden, wie schön.