21-11-2012, 17:34
(21-11-2012, 17:26)KeineAhnung2012 schrieb: Wichtig wäre uns dass er die kleine sehen kann wann er möchte und nicht nur alle zwei WochenSo etwas bekommt ihr nicht in eine gerichtliche Regelung.
Schon gar nicht, wenn diese eine Androhung von Ordnungsmitteln nach §89 FamFG enthalten soll denn so etwas ist nicht vollstreckbar.
Und wenn sie nicht vollstreckbar ist, ist sie auch nichts wert.
Es müssten also konkrete Zeiten und Intervalle verbindlich aufgenommen werden.
Wobei es generell schwierig ist, mehr als den Standardumgang zu bekommen.