21-11-2012, 23:55
Ja, im Unterhaltsverfahren besteht [u.a. wegen SPD-Zypries Klientelpolitik für die Anwaltschaft im Bundestag] Anwaltszwang.
Aber, im vorgeschalteten VKH-Verfahren nicht. Siehe §114, Abs 4, Satz 5
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__114.html
Hier kannst du beantragen, dass VKH abgelehnt wird, weil der Antrag mutwillig ist und ohne jeden Vortrag der Kimu-Finanzen keine Bedürftigkeit des volljährigen Kindes belegt werden kann.
Problem ist, beides klar auseinander zu halten und dabei auch die Fristen in der Hauptsache nicht zu versäumen.
Aber, im vorgeschalteten VKH-Verfahren nicht. Siehe §114, Abs 4, Satz 5
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__114.html
Hier kannst du beantragen, dass VKH abgelehnt wird, weil der Antrag mutwillig ist und ohne jeden Vortrag der Kimu-Finanzen keine Bedürftigkeit des volljährigen Kindes belegt werden kann.
Problem ist, beides klar auseinander zu halten und dabei auch die Fristen in der Hauptsache nicht zu versäumen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #