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Rechtsübersicht Ehevertag
#1
Hier mal eine Übersicht zum Unrechtssprechung beim Thema Ehevertag basierend auf einigen Urteilen des BGH, als Info für die Unbedarften.

Bei der Gültigkeit von Eheverträgen ist besonders der Kernbereich der Ehe kritisch. (Der Kernbereich ist ein virtuelles, vom BGH erfundenes Konstrukt, um Eheverträge ungültig zu machen...)
Zum Kernbereich definiert der BGH zur Zeit insbesondere den Versorgungsausgleich, den Unterhalt wegen Alter, Krankheit oder den Betreuungsunterhalt. Ein Ausschluß von diesen Dingen kann recht böse nach hinten losgehen, da dies als Benachteiligung der armen Frau unter der vom Mann zugewiesenen Rollenverteilung gewertet wird. Wichtig dabei ist, dass in Fällen der Sittenwidrigkeit häufig direkt der ganze Vertrag gekippt wird! Dann ists auch Essig mit allen weiteren Regeln.
Es könnte es jedoch möglich sein, den Unterhalt auf das Gehalt zu begrenzen, welches die Frau ohne die Kinder bekommen hätte. Quasi auf den Schadensersatz, weil die Kinder ideologisch als der vom Mann der Frau zugefügte Schaden gesehen werden, wobei hier fiktive Karrieren anzunehmen sind. Wenn man darunter bleibt, kann dies dann ratzfatz als eine evident einseitige Belastung der Frau gesehen werden.
Ebenso kann ein Unterhaltsausschluss kritisch sein, wenn die Frau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und so dem Staat auf der Tasche liegen würde. Regeln zulasten dritter und insbesondere zu Lastendes Staates sind sittenwidrig.
Zuletzt kann noch eine einseitige Verhandlungsposition als Hinweis für eine Sittenwidrigkeit gesehen werden. Dabei scheint es, dass man aufgrund der BGH Begründungen annehmen müsse, dass schwangere Frauen im Allgemeinen und insbesondere im neunten Monat nicht mehr selbstständig denken können und daher von vorneherein eine Übervorteilung zu vermuten ist. Auch ausländische Frauen sind laut BGH für Übervorteilung beim Unterhalt anfällig. (Interessanterweise wird nie eine Ehe für sittenwidrig erklärt, wenn es die Frau nur auf die Staatsbürgerschaft und den Unterhalt abgesehen hatte...)
Die genaue Grenze zur Sittenwidrigkeit wird nirgends konkret gezogen, denn konkrete Regeln scheut das Familienrecht, wie der Teufel das Weihwasser. Das BGH scheint sich da auf ein unklares Geschwurfel von evident einseitiger Lastenverteilung zurückzuziehen, im Gegensatz zu einigen krassen Webbeispielen (in denen die Ehefrau klar schlechter als die Nichtehefrau gestellt wird) staunt man manchmal nicht schlecht, wo der BGH bei der Ausübungskontrolle noch zu meckern hat. In der Praxis kann durch die unklare Formulierung jeder Richter Robin Hood spielen.
Wurde die Sittenprüfung überstanden, kommt noch immer die Ausübungskontrolle. Im Rahmen dieser Kontrolle können einzelne Regeln immer noch gekippt werden, die zu einer evident einseitigen Belastung einer Partei führen, nicht jedoch der Gesamtvertrag, Besondere Gefahr besteht bei Unterhaltsausschluss in Zusammenhang mit ehebedingten Nachteilen. Ehebedinge Nachteile sind ein Konstrukt, bei dem der Mann zum Schuldigen / Verantwortlichen für einen geringeren Verdienst / geringere Rente / geringeres Vermögen/ Krankheit / Verlust der Schönheit der Frau gemacht wird und den dadurch entstandenen Schaden vollständig ersetzen muss. Dabei ist irrelevant, ob er bei einzelnen Entscheidungen (z.B. der Entscheidung, ob die Frau die nächsten Jahre arbeiten geht, oder nicht) ein Mitspracherecht hatte und diese mitgetragen hat, oder nicht. Diese Nachteile müssen angemessen ausgeglichen werden. Im Rahmen der Ausübungskontrolle kann dann immer noch der Ausschluss von lebenslangem Unterhalt fröhlich gekippt werden. Konkret werden solche Dinge gerne zur Entscheidung an die OLGs verwiesen. Dabei gehört gerade das lebenslange Unterhaltsrisiko mit zu den größten Risiken einer Ehe und man staunt nicht schlecht, wie schnell da fiktive zerstörte Karrieren von den Gerichten erschaffen und und zur argumentativen Untermauerung von lebenslangen (ja, bis zum Tod!) Unterhaltsanasprüchen verwendet werden.
Hat übrigens der besserverdienende Mann am Ende seines Lebens eine 500.000€ Unterhalt für Frau und Kinder gezahlt, die Frau halbtags gearbeitet und ein lockeres Leben gehabt, handelt es entgegen der volkstümlichen Rechtsauffassung um eine völlig gerechte und ausgeglichene Lastenverteilung!
Der Zugewinn für sich genommen unterliegt weitestgehenst der freien Festlegung, hier würde sich ein Ehevertag am ehesten lohnen, wenn er nicht durch Regeln zum Unterhalt unterlaufen werden könnte.
Damit dürften die Gedanken und Ideologien bezüglich der Eheverträge im speziellen und im Familienrecht im Allgemeinen klar sein, bei den konkreten Grenzen werden sich sicher selbst die Fachleute schwer tun, zu dieser rechtlichen Grundunsicherheit kommt hinzu, dass die Rechtssprechung ja auch einem Wandel unterliegt...
Ich denke, es gibt die aktuelle Rechtslage im Familienrecht und insbesondere bezüglich Eheveträgen ganz gut wieder.
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Rechtsübersicht Ehevertag - von JoeDalton - 27-11-2012, 21:33
RE: Rechtsübersicht Ehevertag - von sorglos - 27-11-2012, 22:30
RE: Rechtsübersicht Ehevertag - von JoeDalton - 28-11-2012, 01:41
RE: Rechtsübersicht Ehevertag - von JoeDalton - 28-11-2012, 22:53
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RE: Rechtsübersicht Ehevertag - von JoeDalton - 30-11-2012, 14:17
RE: Rechtsübersicht Ehevertag - von zwangszahler - 02-12-2012, 17:39

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